Die Fristen betragen in der Regel: -bei Küchen, Bad und Toilette - 3 Jahre -alle anderen Räume - 5 Jahre Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 8 Ziffer a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. ... Der Mieter kann die Kostenlast durch Renovierung der Wohnung abwenden. ... Hat dies Einfluss auf die Entscheidung zur Durchführung der Malerarbeiten, sofern es überhaupt eine Pflicht für mich für Malerarbeiten aus o.g.