Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie sind nicht verpflichtet Ihre Wohnung bei Auszug zu renovieren.
In Ihrem Mietvertrag befinden sich zwei Klauseln zu den Schönheitsreparaturen: zunächst ist eine Zeitfolge für Schönheitsreparaturen angegeben, zusätzlich ist die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zu übergeben.
Da die Klausel zur Auszugsrenovierung nicht berücksichtigt, wie lange die letzten Schönheitsreparaturen zurückliegen, werden Sie als Mieter unangemessen benachteiligt (so z.B.: LG Berlin MM 2002, 98
; LG Frankfurt/M. WM 2000, 545
; LG Hamburg WM 2000, 544).
Folge:
Sieht der Mietvertrag eine Verpflichtung zur Renovierung während der Mietzeit und zusätzlich beim Auszug vor, hat dies zur Folge, dass die gesamten Regelungen zu den Schönheitsreparaturen nichtig sind. Daraus folgt, dass – da hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde – Sie nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch unsere Auskunft gedient zu haben, verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.08.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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