Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Mietvertrag nicht möglich ist.
Die von Ihnen genannte Klausel ist meiner Ansicht nach nicht wirksam. Zum einen kann diese Klausel so ausgelegt werden, dass der Mieter grundsätzlich bei Auszug renovieren muss unabhängig, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Es ist nicht formuliert, was zulässig wäre, dass im Allgemeinen oder in der Regel renoviert werden soll, sondern dass fachmännisch renoviert werden soll. Zum anderen lässt die Formulierung „fachmännisch" den die Auslegung zu, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht selbst, sondern durch einen Fachmann erledigen lassen muss, was zur Unwirksamkeit der Klausel führen dürfte. In dieser Hinsicht müssten Sie also nicht renovieren. Sie müssen keine Schönheitsreparaturen und keine Renovierungen vornehmen. Grundsätzlich sieht das Gesetz nämlich vor, wenn nichts anderes im Vertrag steht, dass der Vermieter diese Arbeiten erledigen muss.
Wenn Sie und der Mietbewohner Hauptmieter des Vertrags sind, dann sind Sie so genannte Gesamtschuldner. Der Vermieter kann sich hinsichtlich einer Schuld oder Verbindlichkeit aus dem Mietverhältnis an einen von Ihnen wenden und die gesamte Schuld erfüllt verlangen. Der in Anspruch Genommene muss sich dann an den jeweils anderen Mitbewohner wenden, um die Schulden hälftig zu teilen.
Die zweite Klausel sollte auch unwirksam sein, weil diese sich auf die Schönheitsreparaturen bezieht, diese aber nicht zu erledigen sind, weil auch die erste Klausel wegen der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Die Klausel dürfte also auch nicht greifen, weil sie dann insgesamt unwirksam ist.
Falls die Klauseln nicht unwirksam wären, dann könnte der Vermieter auch nur von Ihnen verlangen, alles zu streichen oder Sie entsprechend für die gesamte Renovierung in Anspruch zu nehmen, weil Sie wie oben ausgeführt Gesamtschuldner sind. Einen Anspruch auf einen Teil der Kaution des Mietbewohners haben Sie nicht, allerdings haben Sie, falls der Vermieter nur Sie in Anspruch nimmt, einen eigenen Anspruch gegen den Mitbewohner auf Kostenteilung zur Hälfte.
Klauseln sind immer als Ganzes unwirksam. Eine so genannte geltungserhaltende Reduktion, wonach Teile der Klausel auf ein angemessenes Maß reduziert werden, um wirksam zu sein, gibt es nicht. Die Pflicht zur Schönheitsreparatur entfällt dann ganz.
Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, den Vermieter für Sie anzuschreiben und die Rechtslage klar zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen