Kündigung nach §573(2)2 oder §573a ?
Wir interessieren uns für ein Haus, das derzeit in zwei Wohnungen aufgeteilt ist. ... Das Haus ist also nur für uns Interessant, wenn wir uns irgendwann den Mietern loswerden können, um das ganze Haus beziehen zu können. ... Denkbar wäre eine Kündigung nach §573(2)2 (Eigenbedarf) oder nach §573a (da es im Haus nur zwei Wohnungen gibt, und die eine wäre von uns bewohnt).