Sehr geehrter Ratsuchender,
Ein Widerspruch gegen die Kündigung und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine gewisse Zeit (§§ 574 ff. BGB
) ist bei einer Eigenkündigung leider nicht möglich.
Das Mietverhältnis ist mit Ablauf der Kündigungsfrist dementsprechend beendet. Eine Verlängerung nach § 545 BGB
dürfte voraussichtlich nicht in Betracht kommen, da nach Ihrer Schilderung der Vermieter der Fortsetzung widersprechen wird bzw. dies bereits getan hat (oder die Fortsetzung im Mietvertrag ausgeschlossen wurde).
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545 BGB
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
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Wenn Sie nicht freiwillig ausziehen, müsste der Vermieter eine Räumungsklage erheben. In einem solchen Verfahren kann Ihnen das Gericht gem. § 721 ZPO
ggf. auch eine angemessene Räumungsfrist gewähren.
Allerdings ist ein Räumungsprozess mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die voraussichtlich von Ihnen zu tragen wären. Zudem besteht die Gefahr, dass Ihrem Vermieter aufgrund Ihres verspäteten Auszugs ein Schaden entsteht, der ggf. ebenfalls von Ihnen zu ersetzen wäre.
Sie sollten daher alles daran setzen, um die Sache vorher zu klären. Evtl. ist der neue Eigentümer ja sogar froh, wenn er noch ein paar Monate Mieteinnahmen erzielen kann. Suchen Sie das Gespräch, so dass Sie sich ggf. kurzfristig über einen verbindlichen Auszugstermin einigen können. Auch der Vermieter weiss, dass sich ein Räumungsprozess hinziehen kann und er Kosten vorstrecken muss, so dass er im Ergebnis vielleicht auch über eine Einigung froh ist. Sie sollten nur alles daran setzen, kurzfristig eine neue Wohnung zu finden. Wenn der Vermieter nicht einlenkt, sollten Sie sich hier auch noch einmal vor Ort anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Gibt es keine ausnahmen aufgrund der unvorhergesehenen notlage?
Es ist nahezu unmöglich, innerhalb von 2 wochen eine neue wohnung zu finden. Der Vermieter riskiert also, dass zwei Menschen (zumindest vorübergehend) Obdachlos werden.
Wie gesagt, wenn der Vermieter gekündigt hätte, gäbe es hier Möglichkeiten. Die Eigenkündigung ist jedoch vom Gesetzgeber nicht geschützt worden, weil sich der Mieter hier selbst in das Risiko begibt.
Stellen Sie sich vor, die neue Wohnung wäre bereits vermietet und die neuen Mieter würden mit Ihren Sachen vor der Tür stehen. In dem Fall müsste der Vermieter die Kosten für eine Unterkunft der neuen Mieter tragen, bis die Wohnung geräumt ist und könnte diese Kosten dann von Ihnen verlangen. Ich willd amit nur sagen, dass man einem Vermieter genauso vorwerfen könnte, dass er für die "Obdachlosigkeit" neuer Mieter verantwortlich ist, wenn die alten Mieter nicht ausziehen.
Ich weise nochmals darauf hin, dass Ihr Vermieter Sie ohne Räumungstitel nicht aus der Wohnung werfen kann, Sie sich aber eben einem erheblichen Kostenrisiko aussetzen, wenn Sie sich nicht vorab mit diesem einigen.
Sie können daher also zunächst in der Wohnung bleiben, setzen sich aber eben der Gefahr aus, dass dies nicht unerhebliche Kosten verursacht. Wenn der Vermieter weiss, dass er Sie ggf. erst herausklagen müsste, besteht wie gesagt durchaus die Möglichkeit, dass er sich mit Ihnen einigt, wenn es dadurch voraussichtlich schneller geht.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt