Sehr geehrte Anwälte, ich hätte zu einer theoretischen Sache folgendem Beispiels gerne unter einer Einbeziehung einer Frage : (http://www.frag-einen-anwalt.de/Nicht-verwertbares-Vermoegen---f197682.html) in einen Fall, wo eine Erbengemeinschaft besteht, ein Mitglied aber keine Auseinandersetzung will und letztendlich nur eine Versteigerung bleibt, gewusst, ob hier jemand trotzdem Hartz 4 beantragen kann, wenn er selber kein eigenes Einkommen (mehr) hat? Aufgrund meiner Recherche sind die Ämter hier rigoros und gehen von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit auch bei Vermögen einer Erbengemeinschaft aus: Dazu nun drei Fragen: 1) Wem trifft hier die Beweislast, also wer muss die Verwertbarkeit nachweisen bzw wer muss beweisen das die Erbengemeinschaft nicht verwertbares Vermögen ist ? ... Sollte sich in einem Urteil irgendwann entscheiden, dass tatsächlich die Erbengemeinschaft also das Mietshaus das zwei Mitglieder also die Erben besitzen, nicht als verwertbares Vermögen gilt, es also höchstens mit hohem Verlust versteigert werden kann, kann ich dann die Zinsen für ein Darlehen etc. die ich evtl aufbringen muss, von der Behörde zurückverlangen, da ich uu sofort Anspruch auf Leistungen gehabt hätte ( also kein Darlehen sondern normale Leistungen, Zuschuss etc ) ?