Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a.) Kann mit den vorgenannten testamentarischen Regelungen unser Ziel (Übertragung Wohneigentum, Ausschluss Pflichtteil) erreicht werden?
Wenn nicht, welche Möglichkeiten, ggf. Formulierungen im Testament, gibt es dann, das angestrebte Ziel zu erreichen?
Sofern Ihre Tochter mit der Regelung dann noch einverstanden ist, wenn der Todesfall eintritt, ist die Formulierung in Ordnung. Um sicher zu gehen kann ein Erbvertrag geschlossen werden, was vor einem Notar erfolgen müsste, damit dieser formell wirksam wird. Bei dem Erbvertrag sind Sie als Eltern und Ihre Tochter die Vertragsschließenden.
In diesem Vertrag kann geregelt werden, wie von Ihnen im Testament formuliert und wie folgt ergänzend aufgenommen werden: „Die Übertragung der Wohnung findet Anrechnung auf evtl. Pflichtteilsansprüche. Sollten darüber hinaus nach dem Erstversterbenden noch weitere Pflichtteilsansprüche bestehen, wird darauf verzichtet."
Die erbvertragliche Regelung ist die bessere und sichere Variante.
b.) Besteht die Möglichkeit noch vor Eintritt der Erbfalles das Wohneigentum durch Schenkung o.ä. auf unsere Tochter zu übertragen, wobei dann zugleich bei Eintritt des Erbfalles ein Pflichtteilanspruch ausgeschlossen werden soll?
Wenn ja, wie wäre dann das Testament zu formulieren?
Ja, diese Möglichkeit besteht grundsätzlich. In dem Übertragungsvertrag der Wohnung, welcher ebenso bei einem Notar abgeschlossen werden muss, kann dann die o.g. Regelung als erbrechtliche Regelung mit aufgenommen werden.
Das Testament kann nach der Übertragung ohne die Regelungen zur Wohnung erstellt werden, d.h. das Sie sich zunächst als Erben gegenseitig einsetzen.
Aufgrund dessen, dass Ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II bekommt und somit wohl auch die Miete zzgl. Nebenkosten, ist eine Übertragung vor dem Todesfall unter diesem Gesichtspunkt nicht unbedingt vorteilhaft. Allerdings schützt eine vorherige Vorabübertragung u.U. die Wohnung in ihrem Bestand, für den Fall das ein Pflegefall bei Ihnen eintritt und die Kosten des Pflegeheims nicht vollständig getragen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
zunächst vielen Dank für Ihre informative und hilfreiche Antwort.
Nun zu der ergänzenden Fragestellung:
Für den Fall, dass die Übertragung der Wohnung vor dem Erbfall erfolgt, kann dann, so informieren Sie, das Testament ohne Regelungen zur Wohnung (gewissermaßen als "Berliner Testament")abgefasst werden.
Sind wir im späteren Erbfall vor Pflichtteilansprüchen, deren Geltendmachung vom Jobcenter gefordert werden könnte, geschützt?
Kann dazu in den Übertragungsvertrag der Wohnung eine einen Pflichteilanspruch ausdrücklich ausschließende Regelung rechtswirksam aufgenommen werden?
Mit Dank im Voraus
Ihr Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Ja, es kann dann ein "Berliner Testament" erstellt werden, da ich mit der Formulierung "o.g. Regelung" darauf hinweisen, dass iin dem Übertragungvertrag ebenos eine Regelung zum Pflichteil aufgenommen werden. Auch in diesem Vertrag, sollte eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen und ein Verzicht auf weitergehende Pflichtteilsansprüche durch Ihre Tochter erklärt werden. Das wäre dann rechtswirksam.