Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubes besteht nicht. Ihr Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich am Jahresende. Wenn Sie den Urlaubsanspruch aus krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen können, so wird der Resturlaubsanspruch in das erste Quartal des Folgejahres übertragen. Kann der Urlaub auch dort aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden, verfällt der Urlaub am 31.03. des Folgejahres.
Aber da Sie zum 31.12.2007 das Arbeitsverhältnis gekündigt haben und bis dahin noch krank geschrieben sind, verfällt Ihr Urlaub am 31.12.2007.
Sie sollten diesen Umstand, also dass Sie krankheitsbedingt keine Auszahlung für Ihren Urlaub vom Arbeitgeber erhalten haben dem Arbeitsamt mitteilen, am besten auch vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
-Rechtsanwältin-