Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ein Verwaltungsakt mit vorläufiger Regelung liegt schließlich vor, bei einer auf einer summarischen Prüfung beruhenden behördlichen Regelung eines noch nicht vollständig ermittelten Sachverhalts unter dem Vorbehalt einer neuen Entscheidung auf Basis des vollständig ermittelten Sachverhalts. D.h., es wird eine „vereinfachte“ Anspruchsprüfung durchgeführt ohne den vollständigen Sachverhalt zu kennen und die Leistung dann ggf., wie in Ihrem Fall, bewilligt bzw. weiterbewilligt oder abgelehnt. Der vorläufige Verwaltungsakt ist nur für Einzelbereiche normiert. Zulässig ist er ohne gesetzliche Normierung nur auf dem Gebiet der Leistungsverwaltung. Dies ist u.a. auch der Bereich der ALG II-Leistungen. Den Begriff vorläufiger Verwaltungsakt hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.4.1984 (BVerwGE 67,99
) geprägt.
Bis zum Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes ist er Rechtsgrundlage für die Leistung. Der endgültige Verwaltungsakt erledigt den vorläufigen, dieser muss daher nicht zurückgenommen werden. Eine Neuregelung ist aber nur insoweit möglich, wie der Bescheid unter Vorbehalt ergangen ist. D.h. der Teil der Leistung, der nicht unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit geleistet wird, ist „sicher“ bewilligt.
Eine feste Frist innerhalb derer ein endgültiger Bescheid ggf. zu erlassen ist, gibt es nicht. Es besteht insoweit nur das allgemein im Verwaltungsverfahren geltende Gebot zügiger Verfahrensweise gemäß § 10 S. 2 VwVfG
und die Grenze der Verwirkung. Das ist der zulässige Zeitraum für den Erlaß des endgültigen Bescheides.
Steht der Sachverhalt, der die Grundlage für die Leistungsbewilligung ist, dann später endgültig fest und ergibt sich daraus ein Nichtbestehen des Leistungsanspruchs, kann die bewilligte Leistung geändert werden. Es besteht der Regelungsinhalt des Bescheides letztlich darin, daß der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlaß der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen vorläufigen Bescheids nicht dahin, daß er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet.
Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten der Beihilfe hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bewilligungsbescheid – oder Ablehnungsbescheid – die Behörde aufgrund des Ergebnisses der noch durchzuführenden Prüfung erläßt. Das bedeutet, daß es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten der Beihilfe bzw. des Leistungsanspruchs keiner Aufhebung der ergangenen vorläufigen Bewilligungen bedarf, da deren andersartiger Regelungsinhalt nicht entgegensteht.
Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist zwischen begünstigenden und belastenden vorläufigen Bescheiden zu unterscheiden. Ein begünstigender vorläufiger Bescheid (z.B. es wird eine Leistung nach ALG II bewilligt) kann mit einem Widerspruch bei der zuständigen Behörde angegriffen werden. Hilft dies nichts ist ggf. Klage zu erheben. Erlässt die Verwaltung den endgültigen Bescheid nicht innerhalb des zulässigen Zeitraumes (siehe oben), kann der Betroffene eine Klage auf Erlaß des endgültigen Becheides erheben.
Sie sollten in Ihrem Fall bei der ARGE nachfragen, ob Sie weitere Unterlagen einreichen sollen bzw. müssen, um sicher zu gehen, dass der vorläufige Bescheid nicht noch geändert wird, weil die Behörde für ihre endgültige Entscheidung nicht die Fakten hatte, die eine weitergehende Bewilligung über den Vorläufigkeitszeiraum hinaus begründet hätte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur zu einer ersten rechtlichen Einschätzungen des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann und keine umfassende Rechtsberatung ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Winkler,
die allgemeinen Informationen über einen vorläufigen Bescheid habe ich nun aufmerksam durchgelesen.
Würden Sie bitte auch auf meine konkrete Fragestellung eingehen?
Ich wiederhole hier noch einmal mein Anliegen:
Hat die ARGE eigentlich irgendeinen Vorteil davon, wenn sie eine vorläufige Entscheidung fällt und nicht gleich einen endgültigen Bewilligungsbescheid erlässt? Kann mich die ARGE damit gar auf irgendeine Weise austricksen?
(Dies vor dem Hintergrund, daß ein solcher vorläufiger Bescheid meiner Ansicht nach nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre.)
Macht es Sinn, eine vorläufige Entscheidung grundsätzlich für endgültig erklären zu lassen oder kann ich sie auch einfach in dem Vorläufigkeitsstatus belassen, ohne dass dies für mich einen Nachteil hat?
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Vorteil eines vorläufigen Bescheides für die ARGE liegt darin, dass sie den vorläufigen Bescheid nicht formal aufheben muss, um die in ihm (vorläufig) bewilligte Leistung zu ändern (ggf. zu kürzen). Die ARGE kann Ihnen die Änderung mitteilen, ohne einen gesonderten Bescheid zu erteilen. Ich hatte bereits ausgeführt, dass vorläufige Bescheide vor allem dann ausgesprochen werden, wenn sich die Behörde (in Ihrem Fall also die ARGE) die entgültige Entscheidung offen halten will, da sie der Ansicht ist, ggf. noch nicht über alle entscheidungserheblichen Informationen hinreichend zu verfügen. Wenn Sie den Antrag auf entgültige Erklärung nicht stellen, läuft der vorläufige Bescheid weiter. Will die ARGE dann später ihre Leistungen an Sie ändern, muss sie dann aber keinen Aufhebungsbescheid an Sie richten, weil die Leistungen eben noch vorläufig bewilligt sind. Um eine gewisse Rechtssicherheit zu schaffen, ist es durchaus ratsam, den Antrag auf entgültige Erklärung zu stellen. Stellen Sie diesen Antrag, sollten Sie sicherstellen, dass die ARGE alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Unterlagen vorliegen hat, damit die entgültige Entscheidung in ihrem Sinne ergeht. Deshalb sollten Sie bei der für Sie zuständigen ARGE nachfragen, ob dies nun tatsächlich der Fall ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrung der nach Ansicht der ARGE noch fehlenden Einkommenssteuererklärung.
Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr abschließend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt