Hat die Behörde nicht daher das Recht und auch die Pflicht zur Aufklärung der Sache den Antragsteller zu fragen, immerhin geht auch das BSG davon aus, dass Dinge, die im Bereich des Antragstellers wurzeln eine Beweislastumkehr auslösen, allerdings nur bei Dingen, wo die Beweisbarkeit später droht verwischt zu werden. ... Ich persönlich bin der Meinung, dass ein Laie nicht alle rechtlichen Details kennen kann, man geht allgemein davon aus, dass eine Erbengemeinschaft eben nicht zu verwerten ist, wie das BSG gesagt hat, weil er von der Zustimmung der Miterben auf Ausauindnersetzung angewiesen ist und ich denke nicht, dass eine Behörde immer automatisch davon ausgehen kann, dass hier eine Zustimmung in jedem Fall vorliegt. Daher die Frage, wieso das allgemein rechtlich abläuft oder gibt es bei der Beweislast Sondervorschriften ?