Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein Darlehensvertrag kommt durch Vereinbarung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer mit dem Inhalt des § 488 I BGB
zustande und ist grundsätzlich formfrei. Einer schriftlichen Vereinbarung bedarf es somit nicht, sodass vorliegend vom Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann ausgegangen werden kann. Die Beweislast über das Vorliegen eines Darlehensvertrags tragen Sie. Ich kann Ihrer Schilderung nicht im Detail entnehmen, ob dieser Punkt zwischen Ihnen beiden streitig ist oder ob Ihr Mann – aus welchen Gründen auch immer – lediglich das Darlehen nicht zurückzahlen möchte oder kann. Da Sie keine schriftliche Vereinbarung haben, wird der Beweis darüber, dass ein Darlehen vorlag, nur schwer möglich sein. Der Beweis kann aber auch durch einen Zeugen erbracht werden, der die darlehensweise Überlassung bestätigen kann. Sofern die Vertragsparteien einen Darlehensvertrag ohne Festlegung der Laufzeit geschlossen haben und auch sonst zu einer Kündigung des Vertrags nichts vereinbart wurde, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, § 488 III BGB
. Zunächst war es richtig, Ihren Mann schriftlich aufzufordern, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, es muss aber näher geprüft werden, ob die Rückzahlungsaufforderung als Kündigungserklärung ausgelegt werden kann, sodass spätestens 3 Monate danach die Fälligkeit eingetreten ist. Sie sollten dieses Schreiben von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen.
Grundsätzlich ist vorliegend im Zusammenhang mit der Scheidung und einem dann durchzuführenden Zugewinnausgleich auch zu prüfen, ob die Übertragung der 15.000 € als sog. ehebedingte Zuwendung oder möglicherweise auch als Schenkung anzusehen ist. Ersteres läge aber nur dann vor, wenn die Zuwendung den Zweck verfolgt, der Ehe auf Dauer zu dienen. Derartige Zuwendungen unter Eheleuten werden grundsätzlich über den Zugewinnausgleich abgerechnet, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegeben ist (wovon ich ausgehe). Ich darf Sie hierzu auf ein Urteil des OLG Köln verweisen, das sich mit dieser Frage auseinandersetzt, (Urteil vom 10.06.1999, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%202000,%20227" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Köln, 10.06.1999 - 1 U 91/98: "Zinslose Darlehen" als ehebedingte Zuwendungen">FamRZ 2000, 227</a>). Demnach muss stets sorgfältig geprüft werden, ob die Zuwendung nicht zur Förderung der ehelichen Gemeinschaft getätigt wurde oder ob ausdrücklich etwas anderes zwischen den Ehegatten vereinbart war. Ob ein Zugewinnausgleich vor dem Hintergrund der Schulden Ihres Mannes sinnvoll ist, muss anhand sämtlicher Vermögenswerte beurteilt werden, was nur mittels einer konkreten Aufstellung möglich ist. Unter Umständen wäre hier ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich ratsam. Auch dies sollten Sie mit einem auf Familienrecht spezialisierten Kollegen besprechen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an den Wertgegenständen Ihres Mannes besteht nur, wenn der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, § 273 BGB
. Hierfür genügt ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis, der Begriff ist weit auszulegen. Mangels näherer Angaben ist es mir nicht möglich, zu beurteilen, ob vorliegend ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Auch dies sollten Sie von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen. Da die gesamte Angelegenheit einige Rechtsfragen aufwirft, die nicht ohne weiteres zu beantworten sind, empfehle ich Ihnen, sobald wie möglich, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 14.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Mein Mann und ich haben keine Zugewinngemeinschaft, denn wir haben einen Ehevertrag geschlossen.
Doch ich verstehe den Begriff innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis nicht.
Und was bedeutet "dasselbe rechtliche Verhältnis?"
Freundliche Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dasselbe rechtliche Verhältnis liegt vor, wenn es sich um beiderseitige Ansprüche aus einem Schuldverhältnis (z. B. ein Darlehen) handelt. Hierbei ist nicht zwingend, dass die Ansprüche ihre Grundlage im selben Vertrag oder Schuldverhältnis haben. Der Begriff "innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis" wurde von der Rechtsprechung entwickelt und soll verdeutlichen, dass die Ansprüche (irgendwie) verbunden sein müssen, wobei gewisse Mindestanforderungen bestehen müssen und ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein muss. Bei beiderseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus einer Ehe ist der geforderte Zusammenhang üblicherweise gegeben. Ausnahmen bestehen aber dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist oder die Art des Gläubigeranspruchs ein solches Recht ausschließt. Gegenüber dem Anspruch auf Unterhalt besteht z.B. kein Zurückbehaltungsrecht. Grundsätzlich gilt, dass § 273 BGB
gegenüber familienrechtlichen Ansprüchen nur anwendbar ist, soweit dies mit der Art des familienrechtlichen Rechtsverhältnisses vereinbar ist. Sollte es sich bei den Wertgegenständen um Hausratsgegenstände handeln, bestünde kein Zurückbehaltungsrecht. Ich habe Sie jedoch so verstanden, dass es sich um Gegenstände im Alleineigentum Ihres Mannes handelt, sodass der Ausschluss vorliegend wohl nicht greift.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen jetzt etwas verständlicher waren und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
es ist ein innerlicher natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang