Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Fragen davon aus, dass hier deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Wenn man hier davon ausgeht, dass Ihnen die Vermögenswerte Goldbarren und Goldschmuck als Miteigentümer je zur Hälfte zustehen, dann wäre eine einseitige "Entnahme" durch Ihren Ehemann nach der Trennung nicht erlaubt, da nicht mehr von Ihrem Willen gedeckt. Die Rechtsprechung gewährt dann in solchen Fällen einen Ausgleichsanspruch, der sich aus den §§ 430, 742 BGB ergibt (vgl. etwa: OLG Saarbrücken Az. 9 U 633/01). Um zu verhindern, dass Ihr Mann diese Vermögenswerte verschwinden lässt oder anderweitig "vernichtet", sollten Sie hier umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, damit Ihr Mann zeitnah zur Rückgabe des Ihnen zustehenden Anteils aufgefordert wird, notfalls das zuständige Familiengericht eingeschaltet wird, um die Rückführung Ihres Anteils herbeizuführen. Bezüglich des von Ihnen überwiesenen Geldes müsste geklärt werden, wann die Überweisung erfolgte und zu welchem Zweck, um hier prüfen zu können, ob ein Rückforderungsanspruch besteht.
Selbst wenn Ihr Mann glaubhaft machen würde, das Vermögen ohne Gegenwert verbraucht zu haben, macht er sich schadensersatzpflichtig, da einseitige Verfügungen nach Trennung nicht mehr erlaubt sind (vgl. etwa: OLG Frankfurt am Main, Az. 15 U 166/03).
Primär sollte Ihr Mann mit einer sehr kurzen Frist außergerichtlich aufgefordert werden, für die Rückführung Ihres hälftigen Anteils zu sorgen.
Die Anwaltskosten sowie Gerichtskosten sind primär von Ihnen als Auftraggeber vorab zu tragen, können aber unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, aber auch des Schadensersatz später bei Ihrem Mann geltend gemacht werden.
Die Höhe der Anwaltskosten und Gerichtskosten berechnet sich nach dem Streitwert. Wenn man hier davon ausgeht, dass Sie Ihren Anteil von insgesamt 100000 Euro von Ihrem Mann zurückverlangen und Sie nicht berechtigt sind, Verfahrenskostenhilfe zu erlangen oder ein sog. Verfahrenskostenvorschuss gegen Ihren Mann in Betracht kommt, lägen die außergerichtlichen Anwaltskosten nach RVG bei 2584,09 Euro und die Kosten bei einem gerichtlichen Verfahren bei Anwaltskosten in Höhe von 3667,08 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 3387 Euro.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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