Ferner hat der Mieter zerbrochene Innen- und Außenscheiben in den Mieträumen zu erneuern. 5.Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, kann der Vermieter, ohne daß es eine Ablehnungsandrohung bedarf, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen oder Schadensersatz in Geld verlangen. ... Endet das Mietverhältnis vor Eintritt erstmaliger oder vor erneuter Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen nach § 13 des Mietvertrages, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Scönheitsreperaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreperaturen für die Naßräume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66%. Liegen die letzten Schönheitsreperaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%.