Sehr geehrter Fragesteller,
leider kann ich Ihnen keine für Sie erfreuliche Mitteilung machen. Der Rückzahlungsanspruch ist in der Tat verjährt.
Ein Verjährungsbeginn erst mit Abrechnungserstellung ist dem Gesetz (§ 556 BGB
) insoweit nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht der Rechtsprechung. Es liegt ein Fall der "überzahlten" Miete vor.
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. aus § 812 Abs. 1 BGB
. Beide Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung (3 Jahre), §§ 195
, 196 BGB
.
Bei Ihnen kommt allenfalls ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB
in Betracht, sollte der Vermieter Ihnen gegenüber einen Rückzahlungsanspruch jemals anerkannt haben, wofür Sie allerdings die Beweislast trifft. Da aber überhaupt keine Abrechnung erstellt wurde, ist hiervon nicht auszugehen.
Sie hätten daher leider fristgerecht Klage erheben müssen um der Verjährung entgegenzutreten.
Da der Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat, sollten Sie die Forderung begleichen um weitere Kosten zu vermeiden.
Eine für Sie bessere Auskunft gibt die Rechtslage leider nicht her.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Diese Antwort ist vom 12.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sauer,
vorab möchte ich mich erstmal für die ausführliche Antwort höflichst bedanken!
Ich muss jedoch noch einmal auf ihre Antwort zurück kommen, insbesondere auf den Absatz in dem Sie den § 212 aufführen.
Sie schreiben, das ich nie eine Abrechnung bekommen habe, aber wie in meiner obenstehenden Fragestellung beschrieben, habe ich im Januar 2010 die uralte Abrechnung aus 2004 vorgelegt bekommen, wo ein Guthaben meinerseits von ca 200€ aufgeführt ist!
Ferner hat mir sein Anwalt ja auch geschrieben, dass mein Anspruch mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt sei.
Nach meinem (nicht juristischem) Verständnis hat der Vermieter seine Schuld letztendlich doch noch eingestanden und es käme eventuell ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 in Betracht ? Oder muss ich es so verstehen, dass ich vor Ende 2008 diese Abrechnung hätte haben müssen, bzw. mein Vermieter hätte bis Ende 2008 bestätigen müssen, dass ich noch Geld von ihm bekomme?
Vielen Dank für ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
leider der Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb der Verjährung annerkannt worden. Sich jetzt auf Verjährung zu berufen ist leider ein berechtigtes Vorgehen des Vermieters.
Ein Neubeginn wurde nach Ihrer Schilderung nicht ausgelöst, es sei denn, VOR Verjährungsende wurde ein - beweisebares - Anerkenntnis abgegeben. Eine Bestätigung über den Anspruch auf Erstattung wäre ein solches Anerkenntnis gewesen.
Mit freundlichem Gruß