Sehr geehrte( r ) Fragesteller ( in ),
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Vorab darf ich noch auf die Möglichkeit der Lektüre der im folgenden nachlesbaren, jedoch allgemein gehaltenen Informationen der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ120292822429807/link3870A.html" target="_blank"> Verbraucherzentrale Bayern </a> aufmerksam machen. Auf besagter Seite der Verbraucherzentrale finden Sie GAMZ UNTEN weitere Links zu Themen, wie z. B.:
- „den Vertrag kündigen
- das Herzensglück kann teuer werden usw... „
Dies vorausgeschickt antworte ich auf Ihre Fragen im Einzelnen wie folgt:
Frage 1
Bei Haustürgeschäften kommt das Widerrufsrecht nach § 312 BGB
in Betracht:
§ 312 BGB
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) 1Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1.
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung
,
2.
anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3.
im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html" target="_blank"> § 355 BGB
</a> zu. 2Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
( 3 )...“
Zum Volltext des Gesetzestextes:
via <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank">www.dejure.org</a>
Das Widerrufsrecht sollte selbst dann zu Ihren Gunsten greifen, wenn die Partnervermittlung auf Ihre Bestellung im Sinne des § 312 Abs.3 Nr. 1 erfolgt sein sollte. In diese Richtung entschied nämlich das Amtsgericht Daun in einem Fall, in welchem der Verbraucher von sich aus die Initiative ergreifen musste, um weitere Informationen über den möglichen Partner zu erhalten ( Quelle: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.123recht.net/Amtsgericht-Partnervermittlung-kann-Haust%C3%BCrgesch%C3%A4ft-sein__a5978.html" target="_blank"> Artikel </a> zum Urteil vom 18.6.03. - Az 3 C 490/02
).
Zumal Sie keine Widerrufsbelehrung erhalten haben rate ich, den Partnervermittlungsvertrag SOFORT per Einschreiben mit Rückschein gemäß den §§ 312 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB
i. V. m. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB
zu widerrufen und die gezahlten Gelder bei Fristsetzung von 14 Tagen vollumfänglich zurückfordern:
§ 355 BGB
„Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3 Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist,
bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“
Frage 2
Auf das Widerrufsrecht finden gemäß § 357 Abs.1 Satz 1 BGB
die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt Anwendung.
Grundsätzlich müssen also nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html" target="_blank"> § 346 Abs. 1 BGB </a> „gezogene Nutzungen“ (fraglich bleibt, was das in beschriebener Angelegenheit überhaupt sein könnte) heraus gegeben werden.
Weil Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, sollte jedoch entsprechend dem Rechtsgedanken des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank"> § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB </a> das von Ihnen bezahlte Geld vollumfänglich zurück gefordert werden.
Frage 3
Ich nehme auf meine Antwort zu Frage Nr.2 Bezug.
Frage 4
Neben der Ausübung Ihres Widerrufsrechts sollten Sie zudem höchst vorsorglich und hilfsweise
, also für den Fall, dass zu Ihren Gunsten das Widerrufsrecht nicht greifen sollte, in dem Einschreiben gemäß §§ 626
, 627 BGB
fristlos
kündigen !
Im Idealfall beauftragen Sie schon jetzt einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung berechtigten Ansprüche. Gerne stehe ich hierfür - auch außerhalb dieses Forums - bei angemessener Honorierung zur Verfügung. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Hallo,
ich habe inzwischen den Vertrag schrieftlich widerrufen.
Nun habe ich einen Brief von der Fa. DIP erhalten mit der Kopie einer von mir unterschriebenen Wiederrufsbehlerung sowie einer Kopie einer Bestätigung, dass ich die Fa. DIP zu mir bestellt habe um einen Partnervermittlungsvertrag zu vereinbaren.
Ich kann mich nicht erinnern, diese Sachen unterschrieben zu haben, kann es aber nicht zweifelsfrei ausschließen. Außerdem habe ich nie eine Kopie davon erhalten, naja bis jetzt.
Gibt es da noch erfolgschancen, den Vertrag trotzdem noch widerrufen zu können? Vielleicht dadurch, dass auf allen Schreiben der Ort Paderborn von mir angegeben wurde, bis auf diese Bestätigung - da steht Salzkotten, wir aber zu der Zeit in Salzkotten waren. Salzkotten gehört aber zum Kreis Paderborn.
Wenn es noch Chancen gibt, würde ich mich in den nächsten Tagen mit Ihnen direkt in Verbindung setzten.
Danke im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ob die Widerrufsfrist noch läuft kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Der Unternehmer (Partnervermittler) trägt im Streitfall vor Gericht die BEWEISLAST für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, insbesondere für die Belehrung, ihre Ordnungsmäßigkeit, ihren Zeitpunkt und ihre Mitteilung.
Sie müssten (nur) Inhalt, Absendung und Zugang Ihres Widerrufs beweisen.
Selbst wenn Sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben haben, jedoch keine Gelegenheit hatten dessen Inhalt zu lesen , so sollten Sie den Vertrag wirksam widerrufen haben, zumal Sie keine Abschrift erhalten haben.
Selbst wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen wäre, so hätten Sie dennoch reelle Chancen, das bezahlte Geld bzw. zumindest einen höheren Teilbetrag zurück zu bekommen. Es ist möglich, dass der gesamte Vertrag aus gesetzlichen Gründen unwirksam ist, sodass Ihnen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des bezahlten Geldes gegenüber dem Empfänger zu stehen können.
Ideal wäre es, wenn Sie sich mit mir alsbald zunächst per Email in Verbindung setzen werden:
mailto:kohberger@freenet.de
Ich hoffe, Ihre Fragen so weit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Im folgenden meine Email - Adresse zum "Anklicken":
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Da ich Ihnen aus technischen Gründen keine Email übersenden konnte, antworte ich auf Ihre Nachfrage nochmals im Rahmen dieses Forums:
So weit Sie mit Ihrer Rechtssschutzversichrung nichts anderes vereinbart haben gelten die §§ 1 ff. ARB, insbesondere auch § 4 ARB:
Link zum ARB:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundderversicherten.de/bdv/Versicherungsarten/Rechtsschutz/RSVALLBedingungen.pdf" target="_blank"> ARB </a>
Da ich Sie per Email nicht erreichen kann, rate ich, einen Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren, bzw. mir an meine Email Ihre Telefonnummer(Festnetz) zu senden, damit ich Sie zurück rufen kann:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:kohberger@freenet.de" target="_blank"> kohberger@freenet.de </a>
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Telefon(Festnetz): 09071 – 2658
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