Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Bei der ehebedingten (= unbenannten) Zuwendung gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Die Leistungen müssen beim Scheitern der Ehe in Gestalt einer messbaren Vermögensvermehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden sein.
2.
Unter Abwägung aller Umstände kann ein billiger Ausgleich nur zuerkannt werden, wenn die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung für denjenigen Ehegatten, der ohne eigene Vermögensmehrungen Leistungen erbracht hat, unzumutbar ist.
3.
Die Höhe des Ausgleichs hat sich daran zu orientieren, dass keine Bezahlung für die erbrachten Leistungen, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann.
In allen von Ihnen genannten Fällen gäbe es aber ansonsten keinen Zugewinnausgleich und deshalb keinerlei Ausgleich, in Ihrem eigenen Fall aber schon. Deshalb ist hier allein der Zugewinnausgleich massgeblich. Erst wenn das Ergebnis daraus unzumutbar wäre (vgl. Punkt 2), wäre danach eine Korrektur möglich.
Solange aber kein Zugewinnausgleich feststeht, kann diese Frage nicht beantwortet werden und muss daher zurückgestellt werden.
Ihr sogenanntes überobligationsmäßiges Engagement würde nur im Rahmen des Unterhalts beachtet werden, nicht aber im Zugeinnsverfahren. Dies deshalb, weil dieses Engagement ja auch Ihnen zugute kommt (zumindest hälftig).
So leid es mir tut, aber Sie werden diesbezüglich leider nicht erfolgreich sein. Deshalb helfen auch entsprechende Sachvorträge nicht weiter.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15. Februar 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Frage: Wie und wo werden unbenannte Zuwendungen und auch Arbeitsleistungen im Zugewinnausgleich bilanziert? Sie gehören nicht zum privilegierten Anfangsvermögen des Zuwendenden oder Leistungserbringer! Gehören sie ins Endvermögen des Zuwendungs- bzw. Leistungsempfängers? Oder fallen diese eben schlicht unter den Tisch siehe "gebügelte Hemden".
Das Problem bei einer Immobilie im Zugewinnverfahren liegt doch in der Differenz zwischen Sach- und Verkehrswert, letzterer wurde bei der Berechnung herangezogen. Da wird doch schon ein Großteil des Endvermögens "verbrannt". Auf beiden Seiten ja, aber es kann eben auch dazu führen, dass ein Endvermögen erst durch diesen Umstand gleich Null ist. In vorliegenden Fall betrug die Differenz über 75.000 Euro bei einer Ehezeit von insgesamt 5 Jahren. Da kann der geringer Verdienende doch gar nicht gegenan arbeiten!
Wie steht das im Verhältnis zu Treu- und Glauben (§ 242 BGB
), der ja beim Zugewinnausgleich zur Hilfe genommen werden soll.
Zum Verständnis:
Zitat: „Deshalb ist hier allein der Zugewinnausgleich massgeblich."
Soweit bekannt, das bringt der gesetzliche Güterstand so mit sich, der genaugenommen der der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft ist. Bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erfolgt die Rückgewähr der unbenannten Zuwendung über den Zugewinnausgleich.
Ein Zugewinnausgleich setzt zunächst einen Zugewinn voraus.
Zitat: „1. Die Leistungen müssen beim Scheitern der Ehe in Gestalt einer messbaren Vermögensvermehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden sein."
Heißt das, dass das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen sein muss? Der "andere" Ehegatte also einen Zugewinn hat? Angenommen das Endvermögen des Mannes (Zuwendungsempfänger) ist Null, also kein Zugewinn. Dann gilt: "Geschenkt ist geschenkt"
Zitat: "Dies deshalb, weil dieses Engagement ja auch Ihnen zugute kommt (zumindest hälftig)."
Die Zuwendende (Frau) hat in dem vorliegenden Fall einen Zugewinn von 30.000 Euro und soll diesen zu Hälfte ausgleichen. Also die Frau erbringt die „ganze" Leistung und bekomme „zumindest" die Hälfte zurück. Die andere Hälfte bleibt also „verschenkt". Von der zurückbekommenen Hälfte gibt sie über den Zugewinnausgleich wieder die Hälfte wieder ab, an den Zuwendungsempfänger. Das macht für den Zuwendungsempfänger (Mann) ¾ vom Ganzen für die Zuwendende (Frau) ein Viertel!
Die zusätzliche Anwendung der Regeln des § 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage ist nur dann zulässig, wenn der Zugewinnausgleich mit Hilfe des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) zu einem nicht vertretbaren Ergebnis geführt hat.
Wie kann hier der Grundsatz von Treu und Glauben und Glauben zu Hilfe genommen werden?
Zitat: "2. Unter Abwägung aller Umstände kann ein billiger Ausgleich nur zuerkannt werden, wenn die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung für denjenigen Ehegatten, der ohne eigene Vermögensmehrungen Leistungen erbracht hat, unzumutbar ist."
Zunächst verstehe ich nicht "die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung"? Was heißt das? Zunächst ein rechtskräftiges Urteil im Zugewinnverfahren?
Zitat: „Erst wenn das Ergebnis daraus unzumutbar wäre (vgl. Punkt 2), wäre danach eine Korrektur möglich.
Angenommen es bleibt dabei, dass die Frau dem Mann einen Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 15.000 Euro zu zahlen hat und nimmt dafür dann einen Kredit auf. Dann hat Sie immer noch einen rechnerischen Gewinn von 15.000 Euro zu verzeichnen, also doch eine "eigene Vermögensmehrung"? Das Begehren einer Korrektur wäre dann erfolglos? Dann gäbe es da noch ein „besonderes Affektionsinteresse" am Haus selbst, dass sie gerne übernehmen würde, aber nicht kann, nur über den weg der Teilungsveräußerung. Die Zuteilung hat die RAin bereits "versemmelt", ein Kapitel für sich.
Wenn doch! Wie würde die die Korrektur erfolgen? In einem neuen Verfahren gem. § 313 BGB
auch wieder unter Zuhilfenahme von § 242 Leistung nach Treu und Glauben?
Zitat: 3. Die Höhe des Ausgleichs hat sich daran zu orientieren, dass keine Bezahlung für die erbrachten Leistungen, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann.
Angenommen es gibt keinen Zugewinn, der auszugleichen ist. Weder beim Mann, noch bei der Frau also keine Vermögensmehrung und unzumutbar, da ehebedingter Nachteil in Bezug auf die Altersversorgung nicht ausgeglichen ist. Was entspricht dann einer "angemessenen Beteiligung am gemeinsam Erarbeiteten"?
Zunächst setzt das doch voraus, dass es "gemeinsam" erarbeitet wurde. Und eine angemessene Beteiligung schließt sich aus bei einem Haus, dass derjenige bewohnt, der die Leistung NICHT erbracht hat s.o.! Wie sieht daher juristisch gesehen eine angemessene Beteiligung aus? Insbesondere bei einer Diskrepanz zwischen Sach- und Verkehrswert mehr als 75.000 Euro?
Gilt im übrigen diese Reihenfolge: 1. Ja/Nein, wenn Nein dann Schluss? Wenn Ja, dann 2. Und so fort? Das habe ich so nur bei Gütertrennung gelesen.
Also erst das fünfte Bein abhacken und dann nachzählen ob es auch fünf gewesen sind? Oder so ähnlich? Also schlagen sich die Zuwendungen nicht in der Anfangs-Endvermögen Rechnung wieder?
Und da finde ich liegt die Krux. Denn während der Ehe liegt eigentlich Gütertrennung vor und es lässt sich trefflich über das angemessene Sozialverhalten der Ehegatten in der Ehe streiten. Der Ehegatte mit einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro gibt sein Geld mit vollen Händen für sich persönlich aus, der Ehegatte mit durchschnittlich 30.000 versucht es zusammenzuhalten und steckt es in Zugewinnrelevante Werte. Doch wieder Treu und Glauben?
Danke für den Hinweis mit dem Unterhalt, aber wie sich das dort begründen lässt ist mir absolut schleierhaft.
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wie alles während der Ehe erarbeitete gehört die Immobilie mit dem Wert zum Stichtag ins Endvermögen. Es ist eine Frage der Regelung der beiden Ehepartner untereinander, wie mit dem gemeinsamen Einkommen verfahren wird. Ist ein Ehepartner damit einverstanden, dass der andere das Geld zum Fenster rausschmeißt, kann er dies eben nach dem Scheitern der Ehe nicht wieder umdrehen.
Welches Verfahren bei der Bewertung der Immobilie angewendet wird, ist je nach Fall unterschiedlich. In geeigneten Fällen wird der Wert deshalb aber auch gemittelt.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt