Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefer gehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Bei verschiedenen Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB
) und Verbrauchern (§ 13 BGB
) sieht das deutsche BGB bei besonderen Vertriebsformen ein Widerrufsrecht vor (§§ 312 ff. BGB
); Hintergrund ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers in den dort genannten Fällen.
Sie müssten also zunächst Verbraucher sein (§ 13 BGB
), d.h. den Kaufvertrag zum Notebook nicht zum Zwecke Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen haben.
Ob dies der Fall ist, wird aus Ihren Schilderungen nicht ganz klar.
Von der Unternehmereigenschaft der Vertragspartnerin dürfte auszugehen sein.
Nach den §§ 312 b
, 312 d BGB
steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB
zu.
Nach § 355 Abs. 1 BGB
ist der Verbraucher an eine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB
14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Wie die Widerrufsbelehrung in Ihrem Fall erfolgte wird aus Ihren Schilderungen nicht ganz klar. So ist nicht ersichtlich, ob diese allein und wie im Internet bereit gestellt wurde oder Ihnen auch schriftlich oder per E-Mail zugesandt worden ist.
Nur wenn die Belehrung in Textform zugegangen ist, gilt die 14 Tagefrist, nach einigen Gerichten nicht jedoch, wenn es dem Verbraucher lediglich möglich ist auf der Internetseite die Widerrufsbelehrung anzuklicken und sich auf diesem Wege zu informieren.
Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB
verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss eingegangen ist.
Wichtig erscheint daher zunächst, wann man Sie über Ihr Widerrufsrecht ausgeklärt hat.
Gem. § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB
erlisch das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss.
Ausgehend von dem Ihrerseits mitgeteilten Vertragsschluss am 19.12.2012 würde das Widerrufsrecht spätestens am 19.06.2013 erlöschen, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte, es sei denn, dass gar nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Der Unternehmer trägt die Beweislast für alle Tatsachen aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will (Palandt-Grüneberg, Bügerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 355, Rz. 23).
Zur Klärung der Frage, ob Sie am 18.03.2013 fristgemäß, ggf. durch Rücksendung der Ware (Palandt-Grüneberg, § 355, Rz. 8) den Widerruf erklärt haben, kommt es daher vor allem darauf an, wann sie nachweisbar über Ihr Widerrufsrecht ausgeklärt worden sind.
Wenn dies bisher oder nicht erfolgt sein sollte, haben Sie durch Rücksendung der Ware fristgerecht widerrufen, es sei denn, im Zusammengang mit der Vereinbarung der Einlagerung des Notebooks wurde noch wirksam etwas anderes vereinbart.
Im Falle des Widerrufs sind gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung, d.h. dass durch den Widerruf das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
Nach § 346 BGB
sind dann die beiderseitig erbrachten Leistungen und ggf. gezogenen Nutzungen zurückzugewähren, so dass dann ggf. auch der Kaufpreis zurückzuzahlen ist.
Dabei sind gem. 346 Abs. 2 Ziff. 3 BGB etwaige Verschlechterungen zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückzuführen sind.
Die Rücksendekosten trägt jedoch in der Regel auch der Unternehmer, wenn nicht in den AGB oder sonst wirksam etwas anderes vereinbart wurde (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
).
Zu beachten ist schließlich, dass bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, Anwendung findet, wobei teilweise einige Abweichungen gelten; auch dies sollte dann in einer anschließenden vollumfassenden Beratung geklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Um lediglich Verständnisfragen zu klären, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann; dazu ist dieses Portal nicht gedacht.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und unter Berücksichtigung sonstiger Beweismittel und einer darauf aufbauenden ausführlichen Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen; ggf. ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in Ihre Unterlagen, der Hinzuziehung von Zeugen und der Besprechung weiterer Umstände und Hintergründe zusätzlich zu berücksichtigende Tatsachen und entsprechende Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
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