Hier stellen sich folgende Fragen: Sollte die Teilzeitstelle vor Ablauf von 12 Monaten wieder seitens des Arbeitgebers beendet werden oder von vornherein auf diese Zeitspanne befristet sein, so entsteht kein neuer Anspruch ALG1 und bei einer evtl. folgenden Arbeitslosmeldung gilt der alte Anspruch in ungekürzter Höhe und Dauer, richtig? ... Tritt eine Sperrfrist auch dann ein, wenn nach Kündigung durch den Arbeitnehmer vorerst keine Leistung beantragt wird (und weiter selbstständig gearbeitet wird), jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in einem Auftragsloch ein Leistungsbezug angemeldet wird? ... Dann verfällt der alte Anspruch vollständig hinsichtlich seiner Höhe und wirkt sich höchstens noch auf die Dauer des neuen Anspruchs aus, richtig?