Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Hat meine Mutter grundsätzlich Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Grundsicherung? – Wenn ja, wie hoch werden diese in etwa sein (es besteht kein Bedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aber ggf. wegen einer Gehbehinderung aufgrund eines Hüftschadens)?
Zur Grundsicherung zählen neben der Rente auch staatliche Leistungen, wie Sozialhilfe nach dem SGB XII, was auch Wohngeld und die Grundsicherung als solche beinhalten kann.
Allerdings wird Ihre Mutter keine Grundsicherung an sich bekommen, da der Bedarf mit der Rente schon überschritten ist.
Es kommt – je nach Höhe der Miete – allenfalls Wohngeld in Betracht.
Anspruch auf staatliche Leistungen besteht dann, wenn sie zum Pflegefall würde und die Rente nicht mehr ausreicht, die Pflege- oder Heimkosten zu tragen.
Frage 2: Inwieweit bin ich unterhaltspflichtig? Bezieht sich die Einkommensgrenze (100.000 Euro?) auf das fixe Gehalt oder die gesamte Vergütung?
Erst wenn man Ihre Mutter pflegen oder unterbringen müsste, würden diese Kosten vom Sozialamt getragen.
Das Sozialamt würde dann bei Ihnen Regress nehmen und Ihre Einstandspflicht prüfen.
Sie haben aber einen Selbstbehalt von 1.500 Euro. Alles darüber kann aber angesetzt werden.
Bei etwa 4.200 Euro netto im Monat können Abzüge für Versicherungen, Altersvorsorge und Verbindlichkeiten gemacht werden. Alles was dann noch über den 1.500 Euro verbleibt, kann angesetzt werden.
Daher dürfte bei Ihnen durchaus noch ein Betrag übrig bleiben, der dann für die Kosten der Mutter aufgebracht werden müsste.
Frage 3: Welche Kosten – bspw. die Ratenzahlung für das Wohnungsdarlehen – lassen sich ggf. auf das relevante Einkommen anrechnen?
Genau solche Positionen lassen sich abziehen.
Darüber hinaus kann man Abzüge für Versicherungen, Altersvorsorge und Verbindlichkeiten vornehmen.
Frage 4: Hat meine Mutter aufgrund meines Einkommens noch Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Grundsicherung? – Wenn ja, wie hoch werden diese in etwa sein?
Die Grundsicherung kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der Kosten für Pflege oder Heimunterbringung würde das Sozialamt im Zweifel in Vorleistung gehen und bei Ihnen Regress nehmen.
Derzeit besteht kein Unterhaltsanspruch, da sie mit der Rente über dem Grundbedarf liegt.
Der Unterhaltsanspruch besteht erst, wenn sie sich ihr Leben nicht mehr leisten kann – um es mal so salopp zu formulieren. Das wäre eben dann der Fall, wenn sie pflegebedürftig wird und ggf. in ein Heim muss.
Frage 5: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung von Medikamentenzuzahlungen, Praxisgebühr, etc. erwirkt werden?
Aufgrund der geringen Rente kann sie dies bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin