Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Für die Dauer der Haft besteht zwar ein vorrangiger Anspruch
auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz, weshalb nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
dann auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse ruht.
Im Fall der Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrages oder des Bezugs von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis aber auch während der Inhaftierung erhalten, auch wenn der Anspruch auf Leistungen ruht.
Und in § 16 SGB V
ist nur das Ruhen der Leistung geregelt, nicht aber gleichzeitig das Ruhen der Beitragspflicht. Eine Beitragsfreiheit ist nur in den §§ 224
, 225 SGB V
geregelt.
Wenn für Sie also kein Ausnahmetatbestand des § 225 SGB V
zutrifft (wovon ich ausgehe), sind Sie tatsächlich weiterhin beitragspflichtig trotz Ruhen des Anspruches nach bisheriger Rechtsprechung. Dem SGB V ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen, dass einer Beitragspflicht eine kontinuierliche Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gegenüberstehen soll. Ein Äquivalenzprinzip ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nur ansatzweise ausgestaltet (BSG, Urt. V. 31. August 1994, Az.: 4 RK 2/93
, Die Beiträge 1995, 247; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, Aktenzeichen 12 RK 25/94
, SozR 3-2500 § 243 Nr. 3
), da es sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung um eine Solidargemeinschaft handelt.
In Bezug auf die Beitragspflicht eines Rentners im Strafvollzug hat z.B. das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2002, L 4 KR 29/98
, entschieden und ausführlich begründet, dass die Beitragspflicht weiterhin besteht, auch wenn der Leistungsanspruch ruht.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Kann er dieser KK kündigen und evtl. In die KK seiner Ehefrau wechseln?
Ja die Krankenkassen verdienen sich dumm und dämlich ohne irgenwelche Leistungen zu erbringen.
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
versicherungspflichtig sind, können Sie diese Versicherung nicht kündigen und auch keine Familienversicherung nach § 10 SGB V
abschließen, § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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