Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung wurde Ihnen weniger Lohn überwiesen als mündlich besprochen. Zu einem solchen Vorgehen hatte Ihr Arbeitgeber allerdings keine Berechtigung. Arbeitslohn darf der Arbeitgeber nicht nach Belieben kürzen. Vielmehr ist er an getroffene Vereinbarungen gebunden. Die Vereinbarungen können sowohl schriftlicher als auch mündlicher Natur sein.
Sofern Ihr Arbeitgeber tatsächlich der Auffassung ist, dass die Lohnkürzung in dieser Höhe mit Ihnen abgesprochen war, so trägt er hierfür die Beweislast. Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher zum Nachweis einer solchen Abrede auffordern.
Eine mit Ihnen nicht besprochene Lohnkürzung kann der Arbeitgeber ohne Änderungskündigung keinesfalls gegen Ihren Willen durchsetzen. Sie sollten daher in der Tat darauf bestehen, dass Ihnen das vereinbarte Gehalt ausgezahlt wird. Ihr Vergütungsanspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB
. Hierin heißt es:
„Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
Ferner ist es ratsam, sämtliche Vereinbarungen in einem Änderungs- bzw. Ergänzungsvertrag schriftlich festzuhalten. Auf diese Weise erhalten Sie ein größtmögliches Maß an Sicherheit.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Eine Nachfrage sei mir gestattet:
Sie schreiben: "Eine mit Ihnen nicht besprochene Lohnkürzung kann der Arbeitgeber ohne Änderungskündigung keinesfalls gegen Ihren Willen durchsetzen."
Habe ich es richtig verstanden: besprochene Gehaltskürzungen, die ohne ein Startdatum besprochen wurden, kann der AG einfach so ohne Vorankündigung und ohne Vertragsänderung durchführen, in dem er sich darauf beruft, dass wir dies vor einem halben Jahr besprochen hatten, jedoch ohne einen konkreten Zeitpunkt anzuvisieren?
Der Fakt, dass weniger als ursprünglich besprochen wurde, mal ausser Acht gelassen.
Herzlichen Dank!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Bei einer Vereinbarung über eine Lohnkürzung muss notwendigerweise auch die Frage des Zeitpunktes geregelt werden. Andernfalls wüsste man nicht, zu welchem Zeitpunkt wie viel Gehalt geschuldet ist.
Möglicherweise geht Ihr Arbeitgeber davon aus, dass die damalige Vereinbarung mit sofortiger Wirkung getroffen wurde. Um ein solches Missverständnis aus dem Weg zu räumen, bleibt letztlich nur ein klärendes Gespräch. In jedem Fall ist Ihr Arbeitgeber aber für die Frage des Zeitpunktes der vereinbarten Lohnkürzung beweispflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt