Befristeter Kündigungsausschluss (wenn zutreffend, ankreuzen) (Anm.: wurde nicht angekreuzt) […] 2. ... Unbeschadet weitergehender Rechte, insbesondere des Rechts des Mieters unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten, haftet der Vermieter nicht für die rechtzeitige Freimachung der Räume durch den bisherigen Mieter, sofern ihn daran kein Verschulden trifft. 4. ... Insbesondere das LG Kassel (Urteil vom 14.10.199 – 1 S 163/99) hat ausgeführt, dass wenn in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart wird, aber versäumt wird, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden kann.