Guten Abend,
im Gegensatz zu einer Befristung bedarf die Erklärung, Sie weiter unbefristet zu beschäftigen, keiner Schriftform. Eine mündliche Zusage ist also grundsätzlich wirksam.
Allerdings müssen Sie beweisen, daß Ihnen tatsächlich schon verbindlich eine unbefristete Weiterbeschäftigung zugesagt worden ist und nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben worden ist. Wenn eine verbindliche Zusage vorliegt, haben Sie einen Anspruch auf eine unbefristete Tätigkeit, den Sie ggf. sogar arbeitsgerichtlich geltend machen können.
Sie sollten aber auch dabei bedenken, ob Sie sich nicht mit einer solchen Klage ganz aus dem Unternehmen herausschießen. Möglicherweise gewinnen Sie mehr mit einer weiteren befristeten Tätigkeit und der Möglichkeit, dann unbefristet übernommen zu werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalles, die ich von hier aus nicht übersehen kann.
Ich hoffe, ich habe Ihnen zunächst weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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