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Wann wird ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund unbefristet?

11. September 2008 20:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt, ich habe am 01.09.2002 mit einem großen Konzern einen befristeten Arbeitsverrag mit Sachgrund (Elternzeit Frau S.) abgeschlossen.
Die Vertragsdaten im Einzelnen:
01.09.2002 bis 30.09.2003
01.10.2003 bis 31.12.2004
01.01.2005 bis 07.01.2006
08.01.2006 bis 14.09.2008

Aus den Daten der Verlängerungen ergibt sich eine Gesamtzeit von 6 Jahren und 14 Tagen. Ich bin weiterhin an meinem Arbeitsplatz tätig. Eine fristgerechte Zweckerreichung wurde mir nicht zugestellt.

Frau S. kehrte nicht an ihren Arbeitsplatz zurück.

Daher meine Frage: Habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag (aufgrund der Gesamtlaufzeit)?
Oder, wie soll ich mich verhalten?

Vielen Dank für Ihre fachkundige Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

11. September 2008 | 21:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Mehrere nacheinander abgeschlossene Zeitverträge sind nicht als Einheit zu sehen, vielmehr muß für jeden einzelnen Vertrag der sachliche Grund für die Befristung und deren Dauer geprüft werden.

Die Befristung war (zunächst) erfolgt, weil eine Kollegin die Elternzeit in Anspruch genommen hatte. Diese Zeit ist nunmehr seit Langem verstrichen, so daß für eine Befristung - nach Ihrer Sachverhaltsschilderung - keine Grundlage mehr vorhanden ist.


2.

Für die Prüfung der Frage, ob die Befristung rechtmäßig ist, ist auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag abzustellen. Das ist Ihr Vertrag für den Zeitraum vom 08.01.2006 bis 14.09.2008. Nach Ihren Angaben stellen sich die jeweiligen Befristungen nur als Fortsetzung des ursprünglichen Befristungsgrundes (Elternzeit) dar. Dieser Grund ist wegefallen, so daß die letzte Befristung unwirksam ist. Der Arbeitsvertrag bleibt im übrigen gültig mit der Folge, daß er nunmehr als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.


3.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die letzte Befristung auf einen anderen Grund gestützt worden wäre. Dann müßte man prüfen, ob dieser (andere) Grund geeignet wäre, eine Befristung zu rechtfertigen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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