Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. An dieser Stelle ist nur eine erste Einschätzung möglich, jede Ergänzung des Sachverhalts kann zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen.
Das befristete Arbeitsverhältnis ist ordentlich unkündbar, es sei denn, eine Kündigungsmöglichkeit wird ausdrücklich vereinbart.
In Ihrem Vertrag ist die ordentliche Kündigung während der Probezeit vereinbart. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen aus § 622 III BGB
, nämlich zwei Wochen. Für die Phase nach Ablauf der Probezeit ist keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Da Sie die Probezeit bereits vorzeitig beendet haben, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von vier Wochen.
Natürlich können Sie eine Kündigung aussprechen und hoffen, dass der AG diese dennoch akzeptiert. Sie können auch mit dem AG über einen Aufhebungsvertrag verhandeln. In aller Regel wird der AG nicht mit aller Macht versuchen Sie zu halten. Sie sollten aber offen das Gespräch suchen, weil Sie rechtlich keine Möglichkeit der ordentlichen Kündigung haben. Der Wunsch zur beruflichen Umorientierung reicht als Grund einer fristlosen Kündigung des AN regelmäßig nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 16.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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