Folgende Klauseln stehen in meinem Arbeitsvertrag: 1) Gratifikationen (Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld) 1.1) Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich ein Urlaubsgeld (Gratifikation) in Höhe von xxx DM, sowie ein Weihnachtsgeld (Gratifikation) in Höhe von xxx DM. 1.2) Falls der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in die Firma eintritt, erhält er die Gratifikationen, sofern er im Auszahlungszeitpunkt bereits im Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber stand, anteilig nach der Anzahl der Monate seiner Betriebszugehörigkeit. 1.3) Das Weihnachtsgeld wird mit dem Novembergehalt, das Urlaubsgeld mit dem Junigehalt ausgezahlt. 1.4) Der Anspruch auf Gratifikationen ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt ist oder zum 31.12. ... Sofern die Gratifikation in ihrer Höhe einem Monatsgehalt entspricht oder ein Monatsgehalt überschreitet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund Kündigung des Arbeitgebers aus anderen als betriebsbedingten Gründen bis zum 30.6 des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus der Firma ausscheidet. 1.6) Liegt die Gratifikation (Urlaubsgeld) in ihrer Höhe über DM 200,-- aber unter einem Monatsgehalt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gratifikation (Weihnachtsgeld) zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund Kündigung des Arbeitgebers aus anderen als betriebsbedingten Gründen bis zum 31.9 des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus der Firma ausscheidet. ... Randbedingungen: 1) Arbeitsvertrag wurde im Jahr 1999 geschlossen, im Anschluss an einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1998. 2) Urlaubs- und Weihnachtsgeld liegt in der Höhe bei ca. 3/4 eines Monatsgehaltes 3) Betrieb hat über 100 ständig festangestellte Vollzeitmitarbeiter, ist nicht tarifvertraglich gebunden Fragen: 1) Welches Datum ist für die Berechnung der Kündigunsfrist ausschlaggebend?