Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/ von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich können Sie den Arbeitsvertrag, trotz des Umstandes, dass Sie offensichtlich schwanger sind, unterzeichnen. Während Ihrer Schwangerschaft sind Sie grundsätzlich umfassend durch das MuSchG (Mutterschutzgesetz) geschützt. Aufgrund der Schwangerschaft kann Ihr zukünftiger Arbeitgeber den geschlossenen Arbeitsvertrag nicht kündigen. Eine Kündigung, die gegen das MuSchG verstößt, ist grundsätzlich unzulässig und daher nichtig.
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, die ihm durch seinen zukünftigen Arbeitgeber gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach bzw. verschweigt er bestimmte Eigenschaften, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später anfechten. Hieraus können sich dann durchaus Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ergeben, die er u.a. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend machen. Etwas anderes gilt bei einer Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft. Diese Frage muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Die Frage nach einer Schwangerschaft vor der geplanten Einstellung einer Frau ist regelmäßig unzulässig, vgl. insoweit die Entscheidung des BAG (Bundesarbeitsgerichts) vom 06.02.2003, Az.: 2 AZR621/01. Nach Ansicht des BAG gilt dies sogar dann, wenn die Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zunächst nicht aufnehmen kann.
Aus der Entscheidung des BAG kann daher im Umkehrschluss abgeleitet werde, dass eine Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Ihren zukünftigen Arbeitgeber auf eine bestehende Schwangerschaft hinzuweisen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Schwangerschaft um einen vorübergehenden Zustand und daher nicht um eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person handelt, über die sich der Arbeitgeber geirrt haben könnte. Auch aus diesem Grund scheidet die Möglichkeit einer späteren Anfechtung grundsätzlich aus.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
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