Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Arbeitsvertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei Ihnen folglich, wie Sie sagen, zum 15.12.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt läuft das Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob Sie bezahlt freigestellt sind, Erholungsurlaub haben oder erkrankt sind. Da das Arbeitsverhältnis aber bis zu diesem Zeitpunkt noch läuft, steht Ihnen grundsätzlich auch der Arbeitslohn bzw. das Gehalt von Ihrem Arbeitgeber zu. Folglich müsste der alte Arbeitgeber den Arbeitslohn grundsätzlich auch dann zahlen, wenn Sie eine andere Beschäftigung haben. Spezielle gesetzliche Regelungen gibt es hierzu nicht. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns ergibt sich aus § 611 BGB
in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
Fraglich könnte allenfalls noch sein, ob Sie, da in diesem Fall zwei Arbeitsverhältnisse parallel laufen, eine Genehmigung Ihres alten Arbeitgebers benötigen, um die neue Tätigkeit auszuüben. Dies müsste sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, der mir nicht vorliegt. Wenn Sie beim alten Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen müssen, weil Sie Urlaub haben, dann handelt es sich aber auch um Erholungsurlaub, der tatsächlich zur Erholung und Regeneration des Arbeitnehmers dient und nicht mit anderweitigen, die Arbeitsleistung für den aktuellen Arbeitgeber beeinträchtigenden Tätigkeiten verbracht werden soll. Hier könnte der Arbeitgeber grundsätzlich bei Ausüben einer anderen Vollzeittätigkeit anbringen, dass Sie den Erholungsurlaub zur Erholung nutzen sollen, um Ihre Arbeitskraft so dann wieder ihm zu widmen. Diese Situation wird bei Ihnen ja aber nicht eintreten, da das Arbeitsverhältnis direkt nach dem Urlaub und dem Abfeiern der Überstunden beendet wird, so dass ausgeschlossen ist, dass der alte Arbeitgeber dadurch beeinträchtigt wird, dass Sie Ihren Erholungsurlaub mit einer anderen Vollzeittätigkeit verbringen.
Aus anwaltlicher Vorsicht kann ich zu einer solchen Überschneidung nicht raten, aber aller Wahrscheinlich nach werden die parallel laufenden Arbeitsverhältnisse nicht zu Nachteilen führen. Wenn Sie aber sogar mit dem alten Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie für den übrigen Erholungsurlaub und die geleisteten Überstunden bereits ab dem 01.12.2015 bei dem neuen Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung erbringen können, dann spricht dies dafür, dass Ihr Arbeitgeber hier keine Probleme machen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Pilarski,
besten Dank für Ihre Antwort!
Ich würde mich neben Ihrer Einschätzung zur Lohnzahlung hinsichtlich des Erholungsurlaubs noch über eine Aussage zur Bezahlung der Überstunden freuen.
Ist die vertragliche Regelung "Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" in dieser Situation rechtens/anwendbar?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Hinsichtlich der Bezahlung der Überstunden habe ich ja bereits ausgeführt, dass diese Klauseln, die eine pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem Grundgehalt regelmäßig unwirksam sind, weil sie gegen AGB-Recht verstoßen. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Wenn eine solche Klauseln unwirksam ist, dann wird der Vertrag so behandelt, als sei keine vertragliche Regelung zur Überstundenabgeltung vereinbart. Dann sind regelmäßig alle Überstunden, die über die vereinbarte Wochenstundenzahl gehen, zu entgelten. Es hängt aber sehr vom Arbeitsvertrag und den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Verkehrssitte ab.
Gerne kann ich Ihnen auch bei direkter Beauftragung anbieten, ein Schreiben hinsichtlich der Überstunden zu fertigen, wenn Sie dort selbst nicht weiterkommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)