Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine sog. personenbedingte Kündigung wegen längerer Erkrankung Ihres Arbeitnehmers ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssen hierfür nach der Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Negative Gesundheitsprognose
Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch zukünftig mit weiteren Erkrankungen Ihres Arbeitnehmers zu rechnen ist.
2. Störung des Betriebsablaufs
Die zu erwartenden Fehlzeiten Ihres Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung Ihrer betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Interessen führen. Dies ist insbesondere bei Betriebsablaufstörungen der Fall.
3.
Liegen die Voraussetzungen zu 1. und 2. vor, so muss Ihre Kündigung schließlich einer Interessenabwägung standhalten. Im Falle einer gerichtlichen Klärung wird das Gericht daher eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalters Ihres Arbeitnehmers vornehmen. Diese Abwägung muss zu Ihren Gunsten ausfallen.
Die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung sind daher grundsätzlich sehr streng.
Nach Ihren Angaben ist Ihr Arbeitnehmer seit dem 10.06.2016, mithin seit ca. drei Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Ihr Arbeitnehmer ist daher "seit längerer Zeit" im Sinne der Rechtsprechung erkrankt.
Ferner muss die Erkrankung Ihres Arbeitnehmers jedoch für voraussichtlich längere oder für nicht absehbare Zeit andauern. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine "voraussichtlich längere" oder "unabsehbare" Zeit der weiteren Erkrankung jedenfalls vor, wenn ausweislich eines ärztlichen Gutachtens mit einer Genesung in den nächsten 24 Monaten nach Ausspruch der Kündigung nicht zu rechnen ist, vgl. BAG, Az.: 2 AZR 148/01
.
Vorliegend ist Ihr Arbeitnehmer voraussichtlich zum Ende diesen Monats wieder arbeitsfähig. Unter diesen Umständen dürfte eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Eine Kündigungsmöglichkeit bestünde daher erst zu dem Zeitpunkt indem zu erwarten ist, dass Ihr Arbeitnehmer für "längere Zeit" weiterhin erkrankt bleibt. Je länger die zu erwartende weitere Erkrankung andauert, desto geringer das Risiko, dass die Kündigung erfolgreich angegriffen werden kann. Wie Sie dem Zeitfenster der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnehmen können, dürfte ein Zeitraum von wenigen Wochen in keinem Fall ausreichen.
Liegen die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung vor, wird diese ausgesprochen wie jede andere ordentliche Kündigung auch. Auch die personenbedingte Kündigung hat die formellen Voraussetzungen, insbesondere die Schriftform, zu beachten. Die Angabe von Gründen ist hingegen nicht erforderlich. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist nämlich grds. auch ohne Angabe des Kündigungsgrundes wirksam, vgl. BAG, Az.: 2 AZR 415/71
.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei weitere anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe bei der Anfrage noch vergessen, dass mein Unternehmen unter 10 Mitarbeiter beschäftigt hat.
Aber so wie ich es lese ist es am einfachsten dem Mitarbeiter auf dem normalen Weg zu kündigen, wobei die laufende Krankheit dabei keine Rolle spielt.
Stimmt meine Feststellung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Da in Ihrem Fall das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein dürfte, da Sie nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfristen jederzeit wirksam gekündigt werden.
Eine solche Kündigung wäre nur in drei Ausnahmefällen angreifbar:
1.
Die Kündigung darf nicht auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruhen. (sog. treuwidrige Kündigung)
2.
Die Kündigung darf nicht sittenwidrig sein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie als Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst verursacht haben und ihm dann wegen andauernder Krankheit kündigen.
3.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist nach der Rechtsprechung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu beachten. Dies betrifft Fälle von besonders schutzwürdigen Arbeitnehmern denen ohne berechtigtes betriebliches Interesse gekündigt wird.
In Ihrem Fall dürfte eine Kündigung jedoch keine der oben genannten Ausnahmetatbestände erfüllen, so dass diese wirksam sein dürfte, insbesondere dann, wenn der längere krankheitsbedingte Ausfall Ihres Mitarbeiters zu erheblichen Betriebsablaufstörungen führt oder gar die Gefährdung des Betriebes bedeutet, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 373/07
.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten es in Ihrem Unternehmen zukünftig Bedarf an anwaltlicher Unterstützung geben, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt