Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur für die im Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit und auch nur am vorgesehenen Ort beschäftigen darf. Hier lässt die Rechtsprechung allerdings dem Arbeitgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum. Er darf im Arbeitsvertrag eine sogenannte Versetzungsklausel einfügen. Nach dem Bundesarbeitsgericht sind Klauseln zur Zuweisung einer anderen Arbeit unwirksam, die nicht gewährleisten, dass die dem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit zumindest gleichwertig ist (BAG, Urteil vom 25. 8. 2010 - 10 AZR 275/09
).
Die von Ihnen zitierte Klausel geht aber darüber hinaus. Sie sollen auch an "verbundene Unternehmen" verliehen werden können. Als verbundenes Unternehmen versteht man im klassischen Sinn Unternehmen nach der Definition des § 15 AktG
. Das würde dann vereinfacht gesagt alle Konzernunternehmen betreffen (also beispielsweise die Tätigkeit in einem Tochterunternehmen). Nicht damit umfasst ist, was man klassicherweise unter dem Begriff Leiharbeit oder Zeitarbeit versteht. Sie würden in jedem Fall weiterhin angestellte des Arbeitnehmers bleiben, könnten aber zeitweise an einer anderen Stelle eingesetzt werden.
Wenn es sich bei Ihrem Arbeitgeber um den Teil eines größeren Konzern handelt, dann wäre die Klausel nicht unüblich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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