Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Welches Datum ist für die Berechnung der Kündigungsfrist ausschlaggebend?
Nach dem Arbeitsvertrag kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen vor dem jeweiligen Ende des Quartals gekündigt werden.
Das erste Quartal endet am 31.03., das zweite Quartal am 30.06., das dritte Quartal am 30.09. und das vierte Quartal am 31.12.
Daher muss die Kündigung entsprechend spätestens 6 Wochen vorher ausgesprochen werden.
Derzeit kann noch bis zum 30.09.2009 gekündigt werden. Stichtag ist hier der 15. August.
2) Welche Kündigungsfrist muss eingehalten werden - 6 Wochen zum Quartalsende oder 4 Monate zum Monatsende (bei über 10 Jahre Betriebszugehörigkeit) ?
Nach § 622 BGB
besteht hier eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende. Das heißt hier bestehen vier Monate Kündigungsfrist.
In diesem Fall ist die arbeitsvertraglich geregelte Kündigungsfrist günstiger für Sie. Daher gilt hier auch die sechs-wöchige Kündigungsfrist.
3) Was ist der früheste Kündigungszeitpunkt vom 25.07.2009 aus gesehen ?
Wie oben bereits erwähnt, ist entsprechend der Regelung im Arbeitsvertrag eine Kündigung zum 30.09.2009 möglich, welche ab jetzt jederzeit aber spätestens bis zum 15.08.2009 ausgesprochen werden muss.
4) Was bedeutet "des auf die Auszahlung folgenden Jahres" ?
Da die Auszahlung es Urlaubsgeldes im Juni und die Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November erfolgen, meint Folgejahr das Jahr darauf.
Wenn also im Juni 2008 Urlaubsgeld und im November 2008 Weihnachtsgeld ausbezahlt worden sind, ist das maßgebliche Folgejahr also das Jahr 2009, usw.
5) In welcher Höhe muss die Gratifikation zurückgezahlt werden - brutto oder netto ?
In der Regel wird die Gratifikation brutto, also steuerpflichtig ausbezahlt. Da aber insoweit Abgaben auf die Gratifikation zu entrichten sind, verbleibt dem Arbeitnehmer auch nur ein Nettobetrag. Daher ist auch nur der Nettobetrag zurückzuzahlen.
6) Wenn zum 30.9. gekündigt wird, muss dann das Urlaubsgeld zurückgezahlt werden ?
Der Arbeitsvertrag regelt, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld nicht mehr besteht, wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.06. gekündigt wird.
Hier wird das Arbeitsverhältnis voraussichtlich zum 30.09. gekündigt. Daher besteht der Anspruch grundsätzlich für das Jahr 2009.
Darüber hinaus regelt der Arbeitsvertrag, dass das Urlaubsgeld aus dem vergangenen Jahr zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen im Folgejahr bis zum 30.09. verlässt (hier regelt der Arbeitsvertrag den 31.09., diesen Tag gibt es natürlich nicht).
Daher hätten Sie im Falle einer Kündigung zum 30.09.2009 auch das Urlaubsgeld aus dem Jahr 2008 zurückzuzahlen.
7) Kann auch zum 15.10. gekündigt werden, und wie würde sich dies dann auf die Rückzahlungsklausel auswirken ?
Laut Arbeitsvertrag kann nicht zum 15.10., sondern nur zum Quartalsende, also hier dem 30.09. oder dem 31.12. gekündigt werden.
Sie können hier allenfalls eine einvernehmliche Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber zum 15.10. besprechen.
Eine Auswirkung auf die Rückzahlungsklausel ergib sich insoweit nicht.
Zusammenfassend und abschließend kann ich Ihnen nur dringend dazu raten, den Arbeitsvertrag in seiner Gesamtheit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Möglicherweise sind die Regelungen zur Rückzahlung der Gratifikationen unzulässig und daher nichtig. Dies kann aber nur mit abschließender Sicherheit beurteilt werden, wenn der gesamte Arbeitsvertrag und gegebenenfalls sonstige Vereinbarungen zusammenhängend durchleuchtet werden.
Ich stehe Ihnen dafür selbstverständlich gern zur Verfügung und würde den hier im Rahmen der Erstberatung geleisteten Betrag auf die Folgekosten anrechnen. Bei Interesse können Sie sich jederzeit gern mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geeherter Herr Schwerin,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Fragen. Allerdings habe ich noch ein paar Verständnisprobleme, deren Klärung mir wichtig wäre.
Zum einen bin ich mir nicht sicher, ob ich wirklich mit 6 Wochen zum Quartalsende kündigen kann. Soweit ich das Günstigkeitsprinzip verstanden habe, muß ich trotzdem aufgrund meiner langen Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren die Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende einhalten, zudem ja auch arbeitsvertraglich vereinbart wurde, daß die gesetzlich längere Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien einzuhalten ist. Gibt es eine Begründung, warum ich dennoch "nur" 6 Wochen zum Quartalsende einhalten kann ?
Zum anderen meine ich, ist die Bindung der Rückzahlung des Weihnachtsgeldes über den 31.03. nicht zulässig und müsste insofern hinfällig sein. Somit müsste ich doch nur das Urlaubsgeld
zurückzahlen. Wie ist hier Ihre Sichtweise ?
Es ist mir klar, daß ohne genaue Kenntnis aller relevanten Sachverhalte die Beantwortung nicht mit endgültiger Sicherheit erfolgen können. Mir sollen diese Antworten jedoch nur dafür
dienen, damit ich a) in einem Vorstellungsgespräch einen realen Kündigungstermin nennen kann und b) ich mir über die finanziellen Folgen einer Kündigung bewusst werde.
Mit der Beantwortung dieser Fragen würden Sie mir entscheidend weiterhelfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Grundsätzlich ist hier davon auszugehen, dass hier die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen gilt. Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach hier die 4-monatige Frist aus § 622 BGB
auch für den Arbeitnehmer gelten soll, kann keinen Bestand haben.
Es ist also davon auszugehen, dass Sie - wie bereits erwähnt - zum 30.09. 2009 kündigen können.
Zur Rückzahlung der Gratifikationen:
Ist dem Arbeitnehmer eine Gratifikation von mehr als 100 € bis zu einer Monatsvergütung gewährt worden, so kann die Rückzahlungsverpflichtung bis zu einem Ausscheiden bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres vorgesehen werden.
Da hier der Arbeitsvertrag eine andere Regelung vorsieht, ist davon auszugehen, dass diese unwirksam ist und die Gratifikationen daher nicht zurückzuzahlen sind.
Davon ist zumindest nach dem derzeitigen Kenntnisstand auszugehen. Um eine abschließende Aussage treffen zu können, wäre eine eingehendere Prüfung des gesamten Vertrags notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt