Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss Sie leider enttäuschen. Auch wenn Sie Ihren Betrieb aus gesundheitlichen Gründen zum Ende des Jahres schließen müssen, so müssen Sie dennoch bezüglich der Arbeitsverträge die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB einhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt bei einem Arbeitsverhältnis, das 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats ( § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB), bei einem Arbeitsverhältnis, das 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats ( § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und bei einem Arbeitsverhältnis, dass 4 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats ( § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung der Arbeitsverträge aufgrund der Betriebsschließung wegen Krankheit ist leider nicht möglich.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Hallo Herr Dratwa,
aber wenn ich ab Januar keine neuen Aufträge mehr für die Arbeitnehmer habe.
Wie soll ich diese dann ohne Arbeit weiterbeschäftigen ?
Muss ich dann den Lohn bis Kündigungsfrist weiterbezahlen ?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie ab Januar keine Aufträge und damit keine Verwendungsmöglichkeit für Ihre Mitarbeiter haben, dann fällt dies leider unter Ihr wirtschaftliches Risiko als Unternehmer und Sie müssen dennoch bis zum Ende der Kündigungsfrist den Lohn weiter zahlen, vorausgesetzt Ihr Mitarbeiter findet vorher keine andere Arbeitsstelle. Das ist für einen Kleinbetrieb sehr hart, mitunter ist die Insolvenz die mögliche Lösung.
Sie sollten mit Ihren Mitarbeitern das Gespräch suchen und Ihnen die Situation schildern, die Sie dazu zwingt, den Betrieb aufzugeben. Gegebenenfalls lassen sich die Mitarbeiter aufgrund der Situation auf Aufhebungsverträge zum 31.12.2021 ein, was sie allerdings nicht müssen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa