Das Offenhalten der Entscheidung bis zum Abschluß (betrifft Grundstücksgeschäft) des notariell beurkundeten Vertrages und der Abbruch der Verhandlungen im letzten Augenblick davor lösen für sich alleine Ersatzansprüche (Culpa in contrahendo) nicht aus, weil damit nur Rechte wahrgenommen werden, die sich aus der Formbedürftigkeit (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 311b BGB: Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass">§ 311b BGB</a>) ergeben. ... Sie bieten dafür A Geld, sofern er nicht an B verkauft. ... Immerhin ergibt sich das Problem, dass es riskant ist b abzusagen kann, bevor er einen beweiskräftigen und rechtlich einwandfreien formulierten Vertrag mit D, E, F und H in der Tasche hat.