Architekt: Abrechenbare Leistungen nach Kündigung
vom 2.6.2016
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Fragen: Der Architekt kann (nach 1-2 Jahren) vermutlich von einer (konkludenten) Kündigung seitens des Bauherrn ausgehen. - Problem Abgrenzung "freie" Kündigung bzw. aus "wichtigem Grund": Der Architekt hätte jetzt wohl u.U. auch Anspruch auf die beauftragten aber nicht mehr erbrachten Leistungen (Ph.4-8) abzgl. ersp. ... Entfällt evt. dieser Anspruch, da der Grund nicht direkt in der Sphäre/Verantwortung des Bauherrn liegt, die Fortführung der Planungen für den Bauherrn nutzlos bzw. nicht zumutbar wäre bzw. eine Durchführung der Maßnahme (und damit z.T. der beauftragten Leistungen wie Bauüberwachung) unmöglich ist? - Ist dieser weitergehende Anspruch u.U. ausgeschlossen/gefährdet, weil der Architekt den Bauherrn an einem Abschluss der Vollarchitektur (statt z.B. nur Phase 1-3) nicht gehindert (oder evt. falls behauptet: "unzureichend aufgeklärt") hat?