Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bezug von Krankentagegeld ist in § 48 SGB V geregelt. Wenn nach der Schilderung eine neue Blockfrist am 21.01.2022 begonnen hat, dann erhalten Sie nach 6 Monaten, ab 21.07.2022 wieder Krankentagegeld, wenn Sie nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Für den Laien ist die Bezeichnung Dreijahreszeitraum und dreijährige Blockfrist nicht zwangsläufig identisch.
Ist es demnach richtig, dass sowohl die Bezugsdauer (nach 78 Wochen) oder das zwischenzeitliche Ende des Dreijahreszeitraumes = Blockfrist - das Ende der Zahlung bedingen können? Ungünstigenfalles nur für 1Tag (vor Ablauf einer Blockfrist) Krankengeld gezahlt würde.
Vielen Dank!
Ja, leider wenn der Krankehitsverlauf so ungünstig sich gestaltet.