Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient. Insbesondere durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen kann sich die Rechtslage erheblich ändern.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten.
1.
Natürlich darf der Rechtsanwalt nicht doppelt abrechnen. Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Rechnung bzw. einen Teil davon schon bezahlt haben, so hat er keinen Anspruch mehr gegen Sie.
Sie sollten sich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbingdung setzen, diese kann Ihnen genau sagen, welche Zahlungen schon geleistet wurde.
Weiterhin ist der Anwalt auch verpflichtet, dem Mandanten die Grundlagen seiner Honorarforderung offen zu legen.
Aus der Rechnung muss sich ergeben, was genau nach welchen Vorschriften abgerechnet wird.
Insoweit wäre der Wortlaut der Rechnung interessant, um beurteilen zu können, inwieweit dies hier zutrifft.
Bitte benutzen Sie hierfür gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
2.
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt verplichtet, seinen Mandanten in solcher Weise zu vertreten, dass das Mandanteninteresse jedem anderen Interesse vorgeht.
Wenn Sie Ihrem Rechtsanwalt also ausdrücklich zu verstehen gegeben haben, dass Sie keinen Aufhebungsvertrag wünschen, kann dieser einen solchen auch nicht in Ihrem Namen abschließen und zwar unabhängig davon, was in der Vollmacht steht.
Allerdings war es in Ihrem Fall wohl so, dass der Rechtsanwalt sich lediglich von der Gegenseite einen Vertragsentwurf hat zusenden lassen.
Dagegen ist aber nichts einzuwenden, zumal er Sie auch davon unterrichtet hat.
Das alleinige Zusenden eines Aufhebungsvertrages durch die Gegenseite kann der Rechtsanwalt allerdings m.E. sowieso nicht gesonert abrechnen, insoweit gehe ich davon aus, dass das Mandat komplett abgerechnet wurde, wobei in diesem Fall wiederrum davon auszugehen ist, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Rechnungen ausgleicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen.
Bei Bedarf verwenden Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Janine Potrz
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Potrz,
vielen Dank für die Antwort
1)
Nachfolgend wie erbeten eine Kopie der Rechnung:
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Arbeitskonflikt mit der Firma xxxx
Sehr geehrter Herr xxxx,
Ich erlaube mir, Ihnen nachstehend meine heutige Liquidation zu übermitteln:
Rechnung Nr. 0700176
Leistungszeit: 07.03.2007 bis 12.11.2007
Ich erlaube mir, Ihnen nachstehend meine heutige Liquidation zu übermitteln:
Gegenstandswert: 15.600,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 735,80 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 735,80 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 755,80 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 143,60 EUR
zu zahlender Betrag 899,40 EUR
Mit freundlichen Grüßen
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Wie beschrieben weigert sich der Anwalt trotz mehrmaliger Bitte explizit die Leistungen aufzuführen, die die RSV nicht übernommen haben soll, und gibt nur den Leistungszeitraum vom 1. Besuch bis zur Kündigung des Mandats an.
Ich habe die RSV am 12.11.07 schon angeschrieben nach Erhalt der Rechnung, um die von dort bezahlten Leistungen zu erfahren, leider hat sie bislang trotz Erinnerung noch nicht geantwortet.
2. Kann der Anwalt sich auch einen Vertragsentwurf zusenden lassen ohne dies mit mir vorher abzusprechen ob ich dies will zumal ich dem Anwalt zuvor mehrfach zu Verstehen gab das es mir nicht um eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geht sondern darum, meinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung durchzusetzen.
Dies belegen sowohl das beschriebene vorgerichtliche Schreiben an den Arbeitgeber als auch die Klageschrift, in beiden Schreiben geht es um die Durchsetzung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung. Wie beschrieben hat sich der Anwalt nach jedem dieser Schreiben in zum jeweiligen Schreiben "kontraproduktiver" Weise einen Aufhebungsvertrag zusenden lassen ohne dies mit mir vorher abzusprechen.
Ferner habe ich nachweislich per mail dem Anwalt vor Einholung der Vertragsentwürfe mitgeteilt, dass es mir nicht um eine Beendigung des Arbeitsverhältnissses geht.
Vermutlich besteht für diese Zusendungen von Aufhebungsvertragen kein Rechtsschutz durch die RSV während alle andere Leistungen offensichtlich von der RSV übernommen wurden.
3. Hätte mich der Anwalt ggf. auch auf einen für diese Leistungen "Einholen eines Aufhebungsvertrags" fehlenden Rechtsschutz hinweisen müssen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt.
Gegen die Form und abgerechneten Gebühren der Rechnung ist grds. nichts einzuwenden, obwohl mich die Höhe des Streitwertes etwas wundert.
Bei dem bloßen Antrag auf Weiterbeschäftigung hat der Streitwert die Höhe von ein bis zwei Bruttomonatsgehältern.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn dieser Antrag mit einer Kündigungsschutzklage verbunden ist, dann können es drei Bruttomonatsgehälter sein.
Ob das in Ihrem Fall zutrifft, kann ich leider nicht beurteilen.
Durch die Beschreibung "Arbeitskonflikt mit der Firma XXX" ist auch klar, auf welche Angelegenheit sich diese Rechnung beziehen soll, nämlich auf die Angelegenheit im Ganzen und nicht nur auf das Zusendenlassen eines Vertragsentwurfes.
Wie ich schon in der Erstantwort erwähnt habe, kann der Rechtsanwalt das bloße Zusenden eines Vertragsentwurfes ohnehin nicht gesondert abrechnen.
Hinzukommt, dass Sie den Rechtsanwalt eindeutig darauf hingewiesen haben, dass es Ihnen nicht um die Aufhebung des Arbeitsvertrages geht, sondern lediglich um die Weiterbeschäftigung.
Dagegen, dass Ihr Rechtsanwalt sich einen Vertragsentwurf hat zusenden lassen ist grds. nichts einzuwenden, zumal er auch keinen Einfluss darauf hat, was ihm die Gegenseite zusendet.
Bekommt der Rechtsanwalt ein solches Schreiben, ist er auch verpflichtet, dieses an seinen Mandanten weiterzuleiten.
Die Rechnung des Anwalts bezieht sich aber auch nicht nur auf das Zusenden des Aufhebungsvertrages, sondern um die Abwicklung der Rechtsangelegenheit im Ganzen.
Dafür hatten Sie wohl auch die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Sie sollten deshalb die Rechnung des Rechtsanwalts mit dem Hinweis auf die Deckungszusage und der Bitte um Ausgleich des Rechnungsbetrages an Ihre Rechtsschutzversicherung senden.
Sollte diese bereits bezahlt haben oder sonst keinen Grund zur Zahlung sehen, wird Ihnen das mitgeteilt.
Desweiteren sollten Sie Ihrem Rechtsanwalt schreiben, dass Sie aufgrund der erteilten Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung die Rechnung mit der Bitte um Ausgleich an diese weiter gesendet haben und das eine weiter gehende Zahlungsverpflichtung für Sie nicht ersichtlich ist.
Nochmals zur Klarstellung: In einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit wie bei Ihnen, wenn es um einen Weiterbeschäftigungsanspruch geht, kann das reine Zuschickenlassen eines Vertragsentwurfes, nicht gesondert abgerechnet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt extra dafür beauftragt wurde, einen solchen Vertragsentwurf zu kontrollieren bzw. zu entwerfen, was bei Ihnen eindeutig nicht der Fall ist.
Ich hoffe, mein Antwort war hilfreich für Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Potrz
Rechtsanwältin