Verträge zum Mieten einer Lokalität selbst unterschreiben können ohne dass hierzu der Vorstand anrücken muss) Falls sonst noch etwas auffällt wäre ich über Hinweise und natürlich Korrekturvorschäge erfreut :-) Hier ist die Satzung: (GkV) e.V. ... Ausnahmen und Änderungen können mit Zustimmung des Vorstandes gemacht werden. 2.Eine Lokalgruppe muss mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen, und braucht ein Gremium aus einem Seneschal, einen Exchequer und mindestens entweder einen Herold, einen Marshal oder einen Minister of Arts and Science; im Optimalfall sind alle dieser Posten besetzt. 3.Gruppen die kleiner sind, oder das erforderliche Mindestpersonal für der Gremium nicht stellen können werden nach Entscheidung des Vorstandes der naheliegendsten Lokalgruppe untergeordnet, bis sie die Erfordernisse wieder erfüllen können. 4.Wahl und Pflichten des Gremiums: a) Jede Lokalgruppe wählt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder einmal alle 2 Jahre einen Seneschal, der zum einen die rechtlichen Belange sowie die generelle Organisation der Lokalgruppe vertritt. b) Jede Lokalgruppe wählt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder einmal alle 2 Jahre einen Exchequer, der die finanziellen Belange der Lokalgruppe vertritt. c) Jede Lokalgruppe wählt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder einmal alle 2 Jahre einen Marshal, einen Herold und/oder einen Minister of Arts and Science, der dieses Amt im Sinne der Geschäftsordnung erfüllt. d)Die Mitglieder des Gremiums haben im Gebiet ihrer Lokalgruppe bei Vertragsabschlüssen und Bankgeschäften die Vertretungsvollmacht des Vorstandes, solange sie mit einfacher Gremiumsmehrheit und vor allem im Sinne des Vereinszweckes und der Satzung handeln. ... Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören insbesondere aber nicht ausschließlich: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes b) Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit d) Erlass der Beitragsordnung e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 8.Zur Vertreterversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Wochen vorher schriftlich eingeladen.