Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass geringfügige Änderungen am Sachverhalt oder Weglassungen die rechtliche Beurteilung erheblich verändern können.
1. Einkommensteuerliche Behandlung
Wo Sie Einkommensteuererklärungen abgeben müssen, richtet sich danach wo ob Sie in Deutschland nach § 1 I EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Dies wäre der Fall, wenn Sie in DE einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8f AO besitzen.
Nach Ihren Ausführungen sind Sie sowohl in DE als auch in CZ unbeschränkt steuerpflichtig. Die amtliche Meldung der Wohnung spielt für die steuerliche Beurteilung keine Rolle.
Zwar haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt mit Ihrer Verlobten in CZ, jedoch liegt ein deutscher Wohnsitz im Sinne des § 8 AO ebenfalls vor. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Sie sich in DE nicht nur vorübergehend aufgehalten haben. Letzeres hat die Rechtsprechung insbesondere bei Aufenthalten von unter 6 Monaten bejaht. Auch wurde das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in DE verneint, wenn ein Freiberufler nach seiner Tätigkeit in DE wieder heim zu seiner Familie fährt. Da dies bei Ihnen in dieser Form nicht der Fall ist, ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in DE meines Erachtens nach zu bejahen.
Die Rechtsfolge der doppelten unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund zweier Wohnsitze ist, dass Sie in beiden Ländern mit Ihrem Welteinkommen versteuert werden.
Um eine Doppelbesteuerung jedoch zu vermeiden, haben DE und CZ in der Vergangenheit ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach ihm richtet sich, wem für die jeweiligen Einkünfte das Besteuerungsrecht zufällt.
In Ihrem Fall ist Art. 14 des DBA für selbständige Tätigkeiten maßgeblich. Aufgrund Ihres Lebensmittelpunktes in CZ gelten Sie für das DBA nach Art. 4 II als in CZ ansässig.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste
Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können
die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten und Zahnärzte.
Demnach hat CZ das Besteuerungsrecht, wenn Sie in DE nicht über eine feste Einrichtung für die Ausübung Ihrer Tätigkeit verfügen.
Eine feste Einrichtung eines Unternehmens sind dabei Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Anlagen mit einem gewissen Grad von Festigkeit. Ein bloß vorübergehender Charakter genügt nicht. Es ist unerheblich, ob die Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Anlagen dem Unternehmen gehören, von ihm gemietet sind oder ihm sonst wie zur Verfügung stehen. Vgl. dazu das Urt. des tschech. Obersten Verwaltungsgerichtes 2 Afs 29/2012 vom 29. 5. 12 sowie Nerudova, Czech Republic: 2 Afs 29/2012–18 in Lang et al., Tax Treaty Case Law around the Globe, Wien 2013, S. 95.
Nach den von Ihnen Geschilderten läge in Ihrem Fall wohl keine feste Geschäftseinrichtung vor. Die Konsequenz daraus ist, dass das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit komplett an CZ fallen würde, sodass Sie in DE keine ESt auf diese Einkünfte zahlen müßten.
Somit müssen Sie in CZ Ihre kompletten Einkünfte erklären. Hinsichtlich der deutschen Einkommensteuererklärung können Sie eine Nullerklärung abgeben. Unter Darlegung des Sachverhaltes können Sie vielleicht auch von der Abgabe der Erklärung befreit werden
2. Umsatzsteuerliche Behandlung
Die umsatzsteuerliche Behandlung erfolgte korrekt. Ihr Leistungsempfänger schuldet nach § 13b I, V UStG die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen