Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aus dem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie mit dem Gegner einen Lagervertrag, § 467 HGB
und einer entsprechenden Versicherung abgeschlossen haben.Bei dem versicherungsentgelt handelt es sich um Aufwendungen, § 474 HGB
.
Die Problematik der Verjährung haben Sie richtig erkannt. Danach verjähren Forderungen innerhalb von 3 Jahren zum Jahresende. K hat also richtigerweise die Forderungen bis 31.12.2006 nicht mehr geltend gemacht.
Zu klären ist nun, ob K die Forderungen seit dem 01.01.2007 durchsetzen kann.
Grundsätzlich müssen die Forderungen des K fällig sein. Nach § 271 BGB
ist die Leistung im Zweifel sofort fällig.
Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich KEINE Fälligkeitsvoraussetzung, auch dann nicht wenn der Schuldner beispielsweise gem. UStG einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat. Würden Sie die Fälligkeit hier von der Erteilung einer Rechnung abhängig machen, so hätten Sie massive Probleme mit der oben angesprochenen Verjährung. Denn die Verjährung kann nur dann beginnen, wenn die Leistung fällig ist.
In Ihrem Falle regelt § 467 II HGB
lediglich, dass eine Vergütung zu zahlen ist. Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass vertraglich vereinbart wurde, dass Lagergeld und Aufwendungsersatz monatlich zu zahlen sind. Es ist also eine Leistungszeit vertraglich bestimmt worden, in der Sie das Geld an den K zu bezahlen haben. Die oben genannte gesetzliche Regelung der sofortigen Fälligkeit gilt also nicht.
Auch bei der Vereinbarung einer monatlichen Zahlung bedarf es keiner Rechnungsstellung um die Fälligkeit der Forderung zu begründen.
In rechtlicher Hinsicht ist die Schlamperei des K nur hinsichtlich der Verjährung von Belang
Eine Frage die im Sachverhalt nicht auftaucht ist der Verzug, insbesondere die Verzugszinsen. § 286 II BGB
bestimmt, dass der Schuldner ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn die Leistung dem Kalender nach bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Soweit sich in Ihrem Vertrag Formulierungen wie zum 3. Werktag eines jeden Monats, Mitte des Monats oder Ende des Monats. Je nach Vertragsinhalt kann der K zusätzlich, nach Monaten gestaffelt, Verzugszinsen verlangen.
Ein weiteres Problem kann sich auch dadurch ergeben dass der Lagervertrag anscheinend bislang noch nicht gekündigt wurde, so dass das Lagergeld weiterhin monatlich anfällt.
Wenn man sich die obigen Ausführungen vor Augen hält, muss man damit rechnen, dass K seine Ansprüche seit 01.01.2007 nebst Verzugszinsen durchsetzen kann.
Mein Vorschlag ist daher, der Gegenseite einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der die Zahlung einer Vergleichssumme beeinhaltet und auch verbindlich regelt, wann die Container durch Sie (oder durch den K) geleert / entsorgt werden können. Die Vereinbarung soll in jedem Fall eine Abgeltungsklausel enthalten, dass durch die Zahlung der vereinbarten Summe durch K keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Da Sie nicht wissen, ob das Lagergut überhaupt noch vorhanden ist, wird empfehlenswert sein, den Inhalt der Container vorher noch in Augenschein zu nehmen.
Eine Frist für die Entsorgung kann ich nicht vorschlagen, da es sich doch um erhebliches Lagergut (ca. 40 m³ ?) lagern kann.
Hinsichtlich der Abgeltungszahlung kann der Vorschlag des Gegners (5000 EUR) aufgegriffen werden, allerdings sollten damit alle Forderungen des K abgegolten werden.
Einen präzisen Vergleichsvorschlag kann ich jedoch erst nach Durchsicht des Lagervertrags und aller anderen Unterlagen formulieren.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung in der Sache gegeben zu haben. Zu einer Bearbeitung des Mandates bin ich gerne bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Diese Antwort ist vom 19.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Schiessl,
vielen Dank für Ihre erste Beantwortung des sicherlich komplexen Themas und einen besonderen Gruss an das so schöne Regensburg, wo ich schon häufig zu Gast sein durfte.
Für uns stellt sich weiterhin die Hauptfrage, ist dieser Lagervertrag überhaupt noch rechtsgültig?
Denn sowohl ADDH, ADSp, ALB als auch das HGB sind zwischen den Jahren1999 (Abschluss des Lagervertrages) und dem heutigen Datum novelliert worden, so dass ein Sonderkündigungsrecht bestanden hätte.
Dies wurde uns von K. aber auch nicht schriftlich mitgeteilt.
Wäre K. nicht hierzu verpflichtet gewesen und kann man somit nicht von einem eingetretenen Gewohnheitsrecht ausgehen ?
Nämlich die Einlagerung ja, allerdings ohne jegliche Bezahlung bzw. mögliche Forderung.
Da ja mehr als 5 Jahre auch keine Mahnbescheide oder Anfragen aus den Reihen des K. gekommen sind.
Bis zu dem Zeitpunkt Oktober 2009 hat K., was weder steuerrechtlich vorgesehen noch buchhalterisch in keinster Weise möglich, sich nicht gemeldet.
Aufgrund dieser Tatsachen ist, nach unserer Auffassung, auch bisher keine Fälligkeit eingetreten.
Mit freundlichen Grüßen
Familie Z.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Grüße und Ihre Nachfrage.
Ja, der Lagervertrag ist meiner Ansicht nach weiterhin rechtsgültig. Ich bin dabei davon ausgegangen, dass der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Gesetzesänderung berühren die Rechtsgültigkeit eines Vertrages nicht. Auch eines Sonderkündigungsrecht bedarf es nicht, da Sie nach § 473 HGB
eine Kündigungsfrist von einem Monat haben.
Eine Hinweispflicht trifft den K bei Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht, eine Hinweis-/Mitteilungspflicht ist bei Änderungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmen. (Eine Hinweispflicht trifft den Lagerhalter bezüglich der Möglichkeit der Versicherung des Lagergutes.)
Ihr Gedanke des "Gewohnheitsrechts" ist recht spannend und ich habe mir ist dieser Gedanke auch schon bei der Beantwortung der Frage gekommen. Es geht um das Rechtsinstitut der "Verwirkung", § 242 BGB
. Eine Verwirkung tritt dann ein, wenn ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird und sich der Schuldner darauf einrichten konnte, dass das Recht auch in Zukunft ausgeübt werden wird.
Die Verwirkung hat jedoch aufgrund der Schuldrechtsreform 2002 sehr stark an Bedeutung verloren, da die Regelverjährung von 30 auf 3 Jahre begrenzt wurde. Die Verwirkung wurde geschaffen um eben diese lange Verjährungsdauer etwas abzumildern. Meines erachtens spielt die Verwirkung lediglich noch in Grundstücksgeschäften (Grundstücksübertragungen u.a.) eine Rolle.
Ich wiederspreche daher nur ungern, was die Frage der Fälligkeit der (noch nicht verjährten) Forderungen betrifft.
ich hoffe Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt