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Medienrecht Kündigung Verlagsvertrag

| 17. Mai 2020 20:34 |
Preis: 65,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Im Gegensatz zu § 41 UrhG, der die Nichtausübung von Nutzungsrechten betrifft, wird durch einen Rückruf aufgrund gewandelter Überzeugung vom Werk gem. § 42 UrhG dieses vom Urheber selbst negiert und wertlos.

Guten Tag, ich wollte fragen

1. ob das Kündigungschreiben so in Ordnung wäre, Namen usw. sind mit xxx
ersetzt

Betr.: Kündigung des Verlagsvertrages mit dem xxx-Verlag, vertreten durch Herrn xxx, betr. das Buch xxx
Hiermit kündige ich den Verlagsvertrag mit dem xxx-Verlag, vertreten durch Herrn xxx, nach § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) ab sofort bzw. zum juristisch nächstmöglichen Zeitpunkt.
Aufgrund mangelnden Absatzes ist Herr xxx als Verleger des xxx-Verlages der Pflicht der Verbreitung nicht in ausreichendem Masse nach gekommen. Es gab nur unzulängliche und untaugliche Versuche zur Förderung der Verbreitung meines Buches, praktisch keine Werbung und kein Marketing.
Daher betrachte ich das Verhältnis zum xxx-Verlag als zerrüttet. Das Vertrauen in das Vertragsverhältnis, wie es der Verlagsvertrag erfordert, ist dahin geschwunden, so dass ich es als zerstört ansehe.
Da mein Buch unter dem Pseudonym xxx mit dem Titel xxx bereits bei Erscheinen 2015 Mängel hatte (Druck- und Gestaltungsfehler, eigenmächtige Änderungen durch die "Lektorin", schlechte Druckqualität wie ein „Zerlaufen der Schrift") und ich mich darüber enorm geärgert habe, plädiere ich noch zusätzlich auf den § 42 UrhG Rückruf wegen gewandelter Überzeugung.
Ich berufe mich darauf, dass ich als Urheber mein Nutzungsrecht gegenüber dem xxx-Verlag in der Vertretung durch Herrn xxx als Geschäftsführer zurückrufen kann, weil das Werk meiner Überzeugung nicht mehr entspricht und mir eine Verwertung des in der 2015 im xxx-Verlag erschienen Form bzw. Werkes meines Gedichtbandes xxx unter dem Pseudonym xxx nicht mehr zugemutet werden kann (weder die Auflagenhöhe noch die Angabe ob Erstauflage o.ä. sind dem Impressum bzw. der Titelei zu entnehmen).
Da ich bzw. meine xxx eine enorme Summe bezahlt habe, halte ich irgendwelche oder eventuelle Ersatzansprüche als obsolet.
Desweiteren will ich nicht weiter als Autor des xxx-Verlages unter meinem Namen xxx auf der Homepage xxx geführt werden.
Sollte eine gütliche Einigung auf diesem Wege nicht möglich sein, und dieses Kündigungsschreiben bzw. diese Kündigung des Verlagsvertrages nicht akzeptiert werden, behalte ich mir vor, anwaltlichen bzw. juristischen Beistand einzuholen.

2. was ist mit der Frage der Restbestände, dürfen die vom Verlag noch ab verkauft werden oder kann ich dagegen auch Widerspruch einlegen?
3. Kann ich das Buch in VERÄNDERTER KORRIGIERTER FORM mit ANDEREM TITEL und ANDEREM COVER als ebook selbst heraus bringen?

danke

P.S. Verlagsvertrag ist leider nicht mehr auffindbar, aber es handelt sich offensichtlich a.e. um einen sog. Zuschusskosten bzw. Druckkostenzuschuss-Verlag

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gem. § 314 Abs. I BGB ist die fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen für jeden Vertragsteil möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (außerhalb des Arbeitsrechts, wo das durch § 626 BGB geregelt ist). Eine etwa vertragliche Kündigungsfrist wird dadurch überholt, weil die Kündigung eben ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wirken soll.
§ 314 Abs. I S. 2 BGB enthält eine Legaldefinition des wichtigen Grundes vor. Danach muß dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägen der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung oder Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden können.
§ 314 Abs. II S. 1 BGB stellt bei Vertragsverletzungen als Voraussetzungen eine vorherige
Abmahnung mit Abhilfeverlangen auf, d.h. dem Vertragspartner muss zuvor die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu bessern. Aber auch das kann aufgrund ganz außergewönhlicher Umstände entfallen. Sie berufen sich m.E. zu pauschal auf ein zerrüttetes Verhältnis.
Die von Ihnen als Begründung für Ihre Kündigung geschilderten Umstände könnten eine
grobe Vertragsverletzung beinhalten, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Es fehlt die Abmahnung! M.E. wäre im Streitfall zu begründen, warum die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden kann (etwa konkretes Angebot eines anderen Verlags).
Gerade dieses Argument entfällt aber, wenn Sie sich selbst auf § 42 UrhG berufen wollen, der keine Kündigung beinhaltet sondern eine vertragsauflösende Erklärung eigener Art.
Hierdurch wird für den Urheber ein Rückrufrecht für den Fall statuiert, dass er in Bezug auf sein Werk dieses selbst nicht mehr mag. Im Grunde wird dadurch Ihr Werk wertlos!
Diese Vorschrift ist für Fälle mangelhafter Vertragserfüllung bei dessen Vermarktung an sich nicht gedacht, weil diese ja nicht das Werk selbst betreffen sondern dessen Erfolg auf dem Markt. Der Urheber, dessen Schaffen und Geistesleben anerkannterweise einem lebenslang dynamischen Prozess unterliegt, darf ein Nutzungsrecht gegenüber dessen Inhaber dann zurückrufen, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Werk nicht mehr seinen künstlerischen Zielen entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Dieser Sinneswandel müßte in einem Zivilprozeß dargelegt und bewiesen werden, im Falle einer fristlosen Kündigung zusätzlich zur Unzumutbarkeit.
Im Gegensatz zu § 41 UrhG , der die Fälle der Nichtausübung der Nutzungsrechte betrifft und damit die Fälle mangelhafter Vermarktung mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit, wird durch die gewandelte Überzeugung das Werk vom Urheber selbst negiert. Es passt nicht mehr zu ihm und seiner Schaffensperiode.
Wenn Sie sich auf § 42 UrhG berufen, dürften Sie weder den Verkauf von Restbeständen zulassen sondern müssten deren Vernichtung anstreben, noch dürfen Sie das Werk selbst verwerten (als eBook). Letzteres schließt sich ausdrücklich aus!

Ich bin zuversichtlich, Ihre Fragen verständlich und im Rahmen der ONLINE Ertsberatung beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei rechtlichen Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2020 | 17:15

Mir geht es ja nur darum, wie ich aus dem Verlagsvertrag schnell und einfach rauskomme.

Ich gehe davon aus, dass der Verlag kein Interesse an einem Prozess hat, weil er bis auf die Pauschalsumme am Anfang sonst nichts an meinem Buch verdient hat. Es sei denn, er hat noch Unmengen von meinem Buch auf Halde und hofft die zu verkaufen, aber das weiss ich nicht.

Ein Verlagsvertrag ist ja wohl immer LEBENSLÄNGLICH angelegt, insofern wird auch keine Kündigungsfrist zu finden sein.

Und: Es gibt keinen anderen Verlag, der mir ein Angebot gemacht hat, wenn dann ich selbst / allein bzw. ebook / book on demand als "Selbstverleger".

Also empfehlen Sie jetzt
§ 314 Abs. I BGB - welchen wichtigen Grund sollte ich dann anführen?
oder
§ 314 Abs. I S. 2 BGB - scheint a.e. zu passen
oder
§ 314 Abs. II S. 1 BGB - ich kann schlecht den Verlag ABMAHNEN

oder reicht der Hinweis auf § 314?

oder § 41 UrhG ? passt auch

§ 314 Abs. I S. 2 BGB und § 41 UrhG zusammen? Oder nicht notwendig?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2020 | 20:34

Ihre Nachfrage beinhaltet weitergehende zusätzliche Fragen und keine bloßen Verständnisfragen.

Ihre jetzt offenbaren Ziele beinhalten einen neuen Sachverhalt, im Sinne einer Mandatsbearbeitung, die aber ohne konkrete Hintergrundinformationen und Zielvorstellungen nicht seriös erfolgen kann

Ich biete Ihnen das gerne an und verwiese ansonsten auf mein Angebot

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2020 | 15:48

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Es gab gleich ein Angebot, zu einem deutlich höherem Preis einen Vertrag abzuschliessen. Die 2. Frage wurde komplett nicht beantwortet mit dem Hinweis "weitergehende zusätzliche Fragen und keine bloßen Verständnisfragen." Ist immer Ansichtssache, aus meiner Sicht waren es Verständnisfragen.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Die Bewertung ist völlig ungerechtfertigt und ärgerlich. Mandate die auch nach 4 Tagen noch nicht bearbeitet worden sind, kommen offensichtlich von einen immer identischen Typus von Mandanten, die davon ausgehen, dass hier eine komplette Mandatsbearbeitung erfolgt.

Ich habe mir die gebotene Mühe gemacht und mich intensiv mit allen Fragen auseinander gesetzt.

Die Frage wurde komplett beantwortet und auf die Details wurde von mir ausführlich eingegangen.

Die Nachfragen beinhalten eine komplette Mandatsbearbeitung und keine Erstberatung mehr.

Natürlich biete ich dem Mandanten ein Folgeangebot an, das ist hier so üblich.
Die Vorwürfe sind auch ungerechtfertigt