Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 314 Abs. I BGB
ist die fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen für jeden Vertragsteil möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (außerhalb des Arbeitsrechts, wo das durch § 626 BGB
geregelt ist). Eine etwa vertragliche Kündigungsfrist wird dadurch überholt, weil die Kündigung eben ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wirken soll.
§ 314 Abs. I S. 2 BGB
enthält eine Legaldefinition des wichtigen Grundes vor. Danach muß dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägen der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung oder Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden können.
§ 314 Abs. II S. 1 BGB
stellt bei Vertragsverletzungen als Voraussetzungen eine vorherige
Abmahnung mit Abhilfeverlangen auf, d.h. dem Vertragspartner muss zuvor die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu bessern. Aber auch das kann aufgrund ganz außergewönhlicher Umstände entfallen. Sie berufen sich m.E. zu pauschal auf ein zerrüttetes Verhältnis.
Die von Ihnen als Begründung für Ihre Kündigung geschilderten Umstände könnten eine
grobe Vertragsverletzung beinhalten, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Es fehlt die Abmahnung! M.E. wäre im Streitfall zu begründen, warum die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden kann (etwa konkretes Angebot eines anderen Verlags).
Gerade dieses Argument entfällt aber, wenn Sie sich selbst auf § 42 UrhG
berufen wollen, der keine Kündigung beinhaltet sondern eine vertragsauflösende Erklärung eigener Art.
Hierdurch wird für den Urheber ein Rückrufrecht für den Fall statuiert, dass er in Bezug auf sein Werk dieses selbst nicht mehr mag. Im Grunde wird dadurch Ihr Werk wertlos!
Diese Vorschrift ist für Fälle mangelhafter Vertragserfüllung bei dessen Vermarktung an sich nicht gedacht, weil diese ja nicht das Werk selbst betreffen sondern dessen Erfolg auf dem Markt. Der Urheber, dessen Schaffen und Geistesleben anerkannterweise einem lebenslang dynamischen Prozess unterliegt, darf ein Nutzungsrecht gegenüber dessen Inhaber dann zurückrufen, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Werk nicht mehr seinen künstlerischen Zielen entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Dieser Sinneswandel müßte in einem Zivilprozeß dargelegt und bewiesen werden, im Falle einer fristlosen Kündigung zusätzlich zur Unzumutbarkeit.
Im Gegensatz zu § 41 UrhG
, der die Fälle der Nichtausübung der Nutzungsrechte betrifft und damit die Fälle mangelhafter Vermarktung mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit, wird durch die gewandelte Überzeugung das Werk vom Urheber selbst negiert. Es passt nicht mehr zu ihm und seiner Schaffensperiode.
Wenn Sie sich auf § 42 UrhG
berufen, dürften Sie weder den Verkauf von Restbeständen zulassen sondern müssten deren Vernichtung anstreben, noch dürfen Sie das Werk selbst verwerten (als eBook). Letzteres schließt sich ausdrücklich aus!
Ich bin zuversichtlich, Ihre Fragen verständlich und im Rahmen der ONLINE Ertsberatung beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei rechtlichen Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mir geht es ja nur darum, wie ich aus dem Verlagsvertrag schnell und einfach rauskomme.
Ich gehe davon aus, dass der Verlag kein Interesse an einem Prozess hat, weil er bis auf die Pauschalsumme am Anfang sonst nichts an meinem Buch verdient hat. Es sei denn, er hat noch Unmengen von meinem Buch auf Halde und hofft die zu verkaufen, aber das weiss ich nicht.
Ein Verlagsvertrag ist ja wohl immer LEBENSLÄNGLICH angelegt, insofern wird auch keine Kündigungsfrist zu finden sein.
Und: Es gibt keinen anderen Verlag, der mir ein Angebot gemacht hat, wenn dann ich selbst / allein bzw. ebook / book on demand als "Selbstverleger".
Also empfehlen Sie jetzt
§ 314 Abs. I BGB
- welchen wichtigen Grund sollte ich dann anführen?
oder
§ 314 Abs. I S. 2 BGB
- scheint a.e. zu passen
oder
§ 314 Abs. II S. 1 BGB
- ich kann schlecht den Verlag ABMAHNEN
oder reicht der Hinweis auf § 314?
oder § 41 UrhG
? passt auch
§ 314 Abs. I S. 2 BGB
und § 41 UrhG
zusammen? Oder nicht notwendig?
MfG
Ihre Nachfrage beinhaltet weitergehende zusätzliche Fragen und keine bloßen Verständnisfragen.
Ihre jetzt offenbaren Ziele beinhalten einen neuen Sachverhalt, im Sinne einer Mandatsbearbeitung, die aber ohne konkrete Hintergrundinformationen und Zielvorstellungen nicht seriös erfolgen kann
Ich biete Ihnen das gerne an und verwiese ansonsten auf mein Angebot