In meinem Mietvertrag heißt es "§13 Schönheitsreparaturen Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen enthalten sind, hat der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten auszuführen. ... Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen, gerechnet von Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in folgenden Zeitabständen fällig: Küchen, Bäder und Duschen: alle 3 Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre Sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung: alle 7 Jahre Bei der Beendigung des Mietverhältnisses gilt für noch nicht (wieder) fällige Schönheitsreparaturen bei normaler Abnutzung im Regelfall folgende Regelung: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten gemäß eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlags einer Fachfirma, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, Trägt der Mieter 20% der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60% und länger als vier Jahre 80%.