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Zwangsversteigerung bei Verweigerung der Hausgeldzahlung

23. November 2006 09:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,
ich verwalte nebenberuflich eine kleine Eigentümergemeinschaft. Ein Eigentümerehepaar lebt seit einiger Zeit getrennt und jetzt in Scheidung. Sie bewohnt weiterhin die Wohnung und hat bisher das Hausgeld (ca. 500 EUR incl. Rücklage) bezahlt. Beide sind mit 50% Anteil als Eigentümer eingetragen. Die Wohung ist schuldenfrei. Seit der Anhängigkeit der Scheidung bezahlt sie 50% des Hausgeldes, er verweigert jegliche Zahlung mit dem Hinweis, er wohne dort nicht mehr. Gespräche waren fruchtlos. Ich habe auch das Gefühl, er legt es auf eine Zwangsversteigerung an, er will die Wohnung loswerden.

Meine Fragen:
1) Wie und ab wann kann ich eine Zwangsversteigerung einleiten?
2) Die Wohnung hat einen Verkehrswert von ca. 200.000 EUR. Welche Kosten entstehen dabei etwa und wer trägt diese Kosten?

Danke für eine Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

direkt aus § 16 II WEG ergibt sich kein Anspruch der Eigntümergemeinschaft auf die Zahlung von Wohngeld. Eine solche entsteht deshalb in der Regel durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan. Sie sollten also zunächst diesn Beschluss überprüfen, ob und gegen wen eine sogenannte Anspruchsgrundlage besteht.

Falls diese besteht, ist nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft (ZMR 2005, 547 ff) die Eigentümergemeinschaft Anspruchsinhaberin. Alleine ein Anspruch genügt jedoch nicht um Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Vollstrecken kann man nur, wenn man einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel besitzt (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid).

Im Fall einer Vollstreckung sind die Kosten immer vom Vollstreckenden vorzuschießen. Da bei einer Wohnung eine Bewertung derselben notwenig ist, werden die Kosten deutlich vierstellige Bereiche erklimmen. Besser ist es daher in das Konto oder in sonstiges Vermögen zu vollstrecken, vor allem geht dies wesentlich schneller.

Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen


RA Oliver Martin

Rückfrage vom Fragesteller 23. November 2006 | 10:54

Danke. Erhalte ich einen Titel nur über eine Klage oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. November 2006 | 13:34

Sehr geehrter Fragestellerin,

der einfachste Weg zu einem Titel läuft über das Mahnverfahren. Sollte dort weder Widerspruch noch Einspruch eingelegt werden haben Sie am Ende einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Dieser ist ein vollstreckbarer Titel.

Das Mahnverfahren können Sie selbst durchführen, Mahnanträge bekommen Sie im Zeitschriftenhandel.

Mit freundlichen Grüssen

RA Oliver Martin

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