Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben sich mit Ihrem Nachbarn darüber geeinigt, dass Sie Ihr Oberflächen- und Dachwasser in dem Grundbesitz Ihres Nachbarn versickern lassen dürfen, und diesbezüglich auch eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Hieran muss sich Ihr Nachbar festhalten lassen, die Vereinbarung ist verbindlich. Nur dann, wenn aus der Vereinbarung hervorgehen sollte, dass sie gegenstandslos sein soll, sobald eine Anbindung an die öffentliche Kanalisation möglich ist, könnte sich eine andere Beurteilung der Rechtslage ergeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Für den öffentlichen Regenwasserkanal besteht keine Anschlusspflicht; auch enthält die Grunddienstbarkeit keinerlei einschränkende Klauseln, insbesondere auch nicht eine solche, die die Grunddienstbarkeit außer Kraft setzt, sobald eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal besteht. Kann ich in einem solchen Fall nicht darauf bestehen, dass das dienende Grundstück, wenn es die Dienstbarkeit aufheben will, die vollen Kosten für den Anschluss meines Grundstücks an den öffentlichen Kanal übernimmt? (Anschlußgebühr der Gemeinde und Herstellungskosten für den Privatkanal bis zum öffentlichen Kanal).
Formal verlangen können Sie dies nicht, das Gesetz gibt hierfür keine Grundlage. Aber natürlich können Sie sich mit Ihrem Nachbarn darauf einigen, dass die Grunddienstbarkeit aufgehoben wird und Ihr Nachbar im Gegenzug die Kosten für den Anschluss Ihres Grundstücks an den Regenwasserkanal trägt. Das halte ich für eine sehr vernünftige Lösung. Bieten Sie dies Ihrem Nachbarn an.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)