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Gläubiger beauftragt Gerichtsvollzieher ohne Mahnung des Schuldners

28. Dezember 2022 17:07 |
Preis: 30,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kostenfestsetzungsbeschluss, Fälligkeit ohne Zahlungsaufforderung

Ich habe eine Schadensersatzklage zurückgenommen und soll dafür die Rechtsanwaltskosten der beklagten Partei übernehmen. Dies ist soweit auch in Ordnung. Die Zahlungswilligkeit meinerseits ist gegeben. Es gab dann vom AG einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Kosten zzgl. 5% Zinsen festsetzte. Ich ging nun davon aus, dass auch hier § 286 BGB greift und als nächstes der Gläubiger eine Zahlungsaufforderung zu schicken hat, in der die Zinsen ausgerechnet, also der Gesamtbetrag angegeben ist und, viel wichtiger, die Bankverbindung mitgeteilt wird, wohin das Geld überwiesen werden soll. Der Gläubiger hat jedoch scheinbar nach Ablauf von 2 Wochen sofort ohne jegliche Kommunikation den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Geld einzutreiben. Dies hat natürlich die Kosten extrem in die Höhe getrieben. Meine Frage ist zunächst, ob hier der Gläubiger ohne Zahlungsaufforderung oder Mahnung an mich den Gerichtsvollzieher beauftragen durfte? Befinde ich mich allein durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG und ohne Kenntnis des Gläubigerkontos nach 2 Wochen im Verzug?

28. Dezember 2022 | 17:58

Antwort

von


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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Gegenseite hat einen Antrag auf Festsetzung der anwaltlichen Kosten gestellt. Sie haben diesen Antrag zur Stellungnahme durch das Gericht erhalten. Soweit keine Stellungsnahme durch Sie erfolgt ist, hat das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Dieser ist eine vollstreckbare Urkunde und daher sofort fällig. Die Gegenseite hat wohl noch die zweiwöchige Einspruchsfrist abgewartet und dann die Vollstreckung eingeleitet.

2. Durch den Antrag der Gegenseite haben Sie eine Kontoverbindung auf diese Sie die festgesetzten Kosten zahlen können. Die Höhe der Forderung und insbesondere der Zinsen ergeben sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, so dass es einer Zahlungsaufforderung nicht bedarf.

3. Insoweit kann ich Ihnen leider keine besseren Nachrichten geben, als die Forderung sowie die Gerichtsvollzieherkosten auszugleichen, um weitere Pfändungsmaßnahmen zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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