Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Gegenseite hat einen Antrag auf Festsetzung der anwaltlichen Kosten gestellt. Sie haben diesen Antrag zur Stellungnahme durch das Gericht erhalten. Soweit keine Stellungsnahme durch Sie erfolgt ist, hat das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Dieser ist eine vollstreckbare Urkunde und daher sofort fällig. Die Gegenseite hat wohl noch die zweiwöchige Einspruchsfrist abgewartet und dann die Vollstreckung eingeleitet.
2. Durch den Antrag der Gegenseite haben Sie eine Kontoverbindung auf diese Sie die festgesetzten Kosten zahlen können. Die Höhe der Forderung und insbesondere der Zinsen ergeben sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, so dass es einer Zahlungsaufforderung nicht bedarf.
3. Insoweit kann ich Ihnen leider keine besseren Nachrichten geben, als die Forderung sowie die Gerichtsvollzieherkosten auszugleichen, um weitere Pfändungsmaßnahmen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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