"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Tapezieren,Streichen der Wändeund Decken, das Streichen der Fußböden, die Unterhaltung des Parkettbodens, den Innenanstrich der Fenster,das Streichen der Türen, Heizkörperund sämtliche anderen Anstriche in der Wohnung) fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. ... Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter die Ausführung von Schönheitsreparatuern belgt.Übernimmt der Mieter eine nichtrenovierte Wohnung, beginnen die Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen mit dem Anfang des Mietverhältnisses." ... Die Wohnung war in den 6 1/2 Jahren meine Zweitwohnung, ich bin berufstätig und Wochenendheimfahrerin, kann die Wohnung also nicht groß abgenuzt haben.