Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Die Kündigung ist rechtlich nicht wirksam.
Gemäß § 573 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interese hat. Dies ist dann gegeben, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht unerheblich schuldhaft verletzt, bei Eigenbedarf oder falls zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (Verkauf). Die Gründe für die Kündigung müssen in der Kündigung angegeben sein.
Vorliegend kann m.E. der - nach Ihrer Schilderung unberechtigte - Vorwurf des Diebstahls geringwertiger Haushaltsgegenstände kein berechtigter Grund sein, der als nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung gewertet werden kann.
Davon unabhängig sind die Gründe nicht im Kündigungsschreiben angegeben. Insofern ist die Kündigung nach § 573 BGB unwirksam.
Die Kündigungsfrist würde in diesem Fall gemäß § 573c drei Monate (Zugang der Kündigung spätestens zum 3. Werktag, Wirksamkeit zum Ende des übernächsten Monats)
II.
Nach § 573a I, II BGB kann der Vermieter erleichtert kündigen, wenn er in dem selben Gebäude wohnt, in dem sich die zu kündigende Wohnung befindet. Bzw. gemäß Abs. II gilt dies auch, wenn der Vermieter in derselben Wohnung wohnt.
Der Vermieter benötigt hierfür kein berechtigtes Interesse. Muss aber in seinem Kündigungsschreiben die angeben, dass er sich mit der Kündigung auf § 573a I, II BGB stützt.
Dies gilt aber nicht, wenn die Wohnung gemäß § 549 II Nr. 2 BGB vom Mieterschutz ausgenommen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird und von ihm - dem Vermieter - überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten ist. Die ist Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall, den Sie haben die Möbel gekauft.
Unabhängig von allen materiellen Voraussetzungen ist aber die Kündigung nach § 573a ebenso unwirksam, da die Gründe bzw. die REchtsgrundlage nicht angegeben ist.
Die Kündigungsfrist bei dieser Variante verlängert sich gem. § 573a S.2 um drei Monate. Das bedeutet, dass zunächstdie Frist des § 573c zu berechnen ist und dann sind weitere drei Monate hinzuzurechnen. Mithin also 6 Monate.
III.
Wie oben ausgeführt ist die genannte Kündigungsfrist zum 31.10.2013 in beiden Varianten nicht richtig.
Eine wirksame Kündigung nach § 573 wäre bei Zugang am 24.09.2013 zum 31.12.2013 möglich.
Eine wirksame Kündigung nach § 573a wäre bei Zugang am 24.09.2013 zum 31.03.2014 möglich.
IV.
Eine nachgeschobene fristlose Kündigung ist bei vorliegen der Voraussetzungen möglich. Hierfür benötigt die Vermieterin einen wichtigen Grund, der bei (vereinfacht) bei Zahlungsverzug, erhebliche Gefährdung der Mietsache oder wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Beweislast für die die Kündigung begründenden Tatsachen muss der Kündigende erbringen.
Hier ist ist also eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Ob und inwiefern das Mietverhältnis aufgrund des erhobenen Vorwurfes nicht zumutbar fortgesetzt werden kann. Dies kann von hier aus aufgrund der geringen Detailinformationen nicht beurteilt werden.
Im Falle einer nachgeschobenen fristlosen Kündigung sollten Sie also dringend den Rat eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.
V.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dann können Sie sich gerne über die Nachfragefunktion an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt