Wochenende im Monat das Kind gänzlich bei der Mutter ist ( da diese sonst keinerlei Ausflüge etc. mit dem Kind unternehmen könnte) Meine Ex Frau hatte mir vorgeschlagen, dass Kind um Ostern herum in dem Zeitraum von 21.3 – 29.3 zu nehmen ( da sie eine Urlaubsreise geplant hat) Ich habe eingewilligt, obgleich ich eigentlich in diesem Zeitraum arbeiten muss. ... ( dann könnte ich wenigstens mit ihr Pfingsten wegfahren) Ich habe mal gesehen, dass es folgendes gibt: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1687.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1687 BGB: Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben">§ 1687 BGB</a> , Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben (1) 1Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. 3Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 4Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. 5§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.