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Problemkind

23. Dezember 2007 13:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Sohn, 16 Jahre, der bei seiner Mutter lebt und sie das alleinige Sorgerecht für ihn hat,wohnt seit dem 6.10.2007 bei einem homosexuell, pädophil veranlagtem Mann, der schon seit Jahren bei der Polizei bekannt ist.Mein Sohn hat die Hauptschule in der 9. Klasse abgebrochen,ist dann aber auf eine Hauswirtschaftlichen Schule gegangen, die er inzwischen auch nicht mehr besucht. Er weigert sich eine Ausbildung oder Arbeitstätigkeit aufzunehmen, konsumiert Drogen und große Mengen Alkohol, dadurch bei der Polizei bekannt, wegen Schlägereien, Diebstahl etc.Er möchte nicht in ein Heim und will überhaupt nichts positives für sich tun. Jugendamt kann nichts unternehmen, weil er alles ablehnt.Bei einem Telefonat bedrohte er mich, er komme mit seinen Kumpels und schlage mir die Fresse voll. Nun die Frage: muss ich für diesen Sohn weiterhin Unterhalt an die Mutter bezahlen, obwohl er gar nicht mehr bei ihr wohnt?

23. Dezember 2007 | 16:51

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, da diese in der Regel weder Vermögen noch Einkommen haben. Weiterhin kann der Unterhaltsanspruch minderjähriger unverheirateter Kinder gegen ihre Eltern in der Regel nicht aufgrund eines sittlichen Verschuldens oder schweren Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten verwirkt werden. Dies ist in § 1611 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt.

Zwar sind auch minderjährige Kinder verpflichtet, eine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren. Verstößt das minderjährige Kind gegen diese Obliegenheit, besteht nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur jedoch weiterhin eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959 , 959; Palandt § 1611 Rn. 9; andere Auffassung vertritt das OLG Düsseldorf , FamRZ 1990, 194 ).478).

Es wird daher weder die mangelnde Leistungsbereitschaft Ihres minderjährigen Sohnes (Schulabbruch), noch seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit zum Verlust seines laufenden Unterhaltsanspruchs führen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Ihr Sohn einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt geltend macht und er nachweislich ärztliche Behandlungen sowie sonstige Hilfeleistungen verweigert. Einem solchen Anspruch werden Sie den Einwand der Verwirkung entgegen halten können. Auf den Verwirkungseinwand des § 1611 Abs. 1 BGB werden Sie sich überdies nach Eintritt der Volljährigkeit Ihres Sohnes berufen können.

Die Tatsache, dass Ihr Sohn nicht mehr in dem Haushalt seiner Mutter lebt und die Kindesmutter folglich keine Betreuungsleistungen erbringt wird unterhaltsrechtlich zur Folge haben, dass auch die Kindesmutter anteilig barunterhaltspflichtig ist.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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