Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Klauseln in Arbeitsverträgen wie auch die von Ihnen Zitierte unterliegen der gesetzlichen AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB
. Klauseln des Arbeitsvertrages werden wie allgemeine Geschäftsbedingungen überprüft, was für Arbeitnehmer grundsätzlich vorteilhaft ist, denn die §§ 305 ff. BGB
enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die den Arbeitnehmer schützen.
Der Wortlaut der von Ihnen zitierten Klausel...
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen und Mehrarbeit und Überstunden im gesetzlich zulässigen Umfang zu leisten, wobei 10% an Überstunden mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten sind."
...ist nach meiner Rechtsauffassung eindeutig. "10 % an Überstunden", d.h. 10 % der geleisteten Überstunden sollen mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten sein. Die seitens Ihres Arbeitgebers vorgenommene Auslegung der Klausel ist daher nur schwer mit dessen Wortlaut in Einklang zu bringen.
Selbst wenn man jedoch zur Auffassung gelangen würde, dass es sich hier um eine mehrdeutige Klausel handelt, welche auch eine andere Lesart zuließe, so müsste sich Ihr Arbeitgeber dennoch die für ihn ungünstigere Auslegung gefallen lassen. Etwaige Unklarheiten oder sprachliche Zweifelsfälle gehen nämlich gem. § 305 c II BGB
zu Lasten des Verwenders (hier also Ihres Arbeitgebers).
Nach alledem teile ich Ihre Rechtsauffassung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Guten Morgen,
vielen Dank für Ihre Bestätigung meiner Rechtsauffassung.
Aufgrund Unternehmensaustritt zum Monatsende bleiben mir daher ja nur zwei Möglichkeiten:
Das Unternehmen aufzufordern, die Überstunden (welche auch durch den Vorgesetzen freigezeichnet sind) mit dem Entgelt abzugelten oder einen Freizeitausgleich zu fordern.
Dies verbunden mit einer schriftlichen fristgerechten Bestätigung des Unternehmens.
Sollte eines oder beides unterbleiben, würde ich aufgrund Unternehmensaustrittes zum Monatsende den Freizeitausgleich eigenmächtig, unter Berücksichtigung des Resturlaubs antreten, da ich ja sonst keine Möglichkeiten mehr habe, die geleisteten Überstunden geltend zu machen.
Oder ist dies der falsche Weg ?
Gerne höre ich von Ihnen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die geleisteten Überstunden vergütet werden, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Vergütungsanspruch nicht durch eine einseitig erklärte Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllen, vgl. BAG, Az.: 9 AZR 307/00
.
Ein Freizeitausgleich ist mithin die Ausnahme, denn grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Vergütung. Von einem eigenmächtigen Freizeitausgleich ist abzuraten, denn auch eine einseitig erklärte Freistellung seitens des Arbeitnehmers wäre vertragswidrig.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber daher nach Aufforderung weigern Ihre Überstunden zu vergüten oder Ihnen ersatzweise Freizeitausgleich anzubieten, sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt