Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ob ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB
in Ihrem Fall besteht, wird davon abhängen, ob Sie die gemieteten Räumlichkeiten weiterhin für Ihr Gewerbe nutzen können oder dies als unzumutbar angesehen werden muss. Die ästhetische Beeinträchtigung der Räume durch Wasserflecken und sich ablösende Tapeten würde hierfür wohl nicht ausreichen, wobei dies einen Grund zur Minderung der Miete darstellen kann.
Die bloße Möglichkeit einer Schimmelbelastung führt zu keiner Schadensposition und berechtigt auch nicht zur Mietminderung – dies ist erst beim Vorhandensein von Schimmel möglich.
Anders könnte sich die Lage im Hinblick auf das weiter bestehende Eindringen von Wasser darstellen, wobei hier zunächst einmal die Beseitigung des Ursache auf Kosten des Vermieters nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht zu ziehen ist. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen und diesen damit zu beauftragen, dem Vermieter eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen und schon einmal die Selbstvornahme auf seine Kosten anzudrohen. Die Gebäudeschadensversicherung des Vermieters hätte den Dachschaden zu bezahlen, weshalb die Untätigkeit nicht nachvollziehbar ist.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird nur ausnahmsweise gewährt. Zwar ist mir mangels Detailkenntnis eine abschließende Beurteilung nicht möglich, doch tendiere ich eher dazu, dass hier kein entsprechender Fall vorliegt. Die gesetzliche – ordentliche – Kündigungsfrist beträgt nach § 580a Abs. 2 BGB
drei Monate, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Kalendervierteljahres zu erfolgen hat. Ggf. sieht Ihr Mietvertrag aber andere Kündigungsfristen vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihr Problem vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Ich bedanke mich recht herzlich für die Bearbeitung meiner Anfrage Herr Böhler.
Eine kurze Rückfrage (summarische Beantwortung ja/nein) reicht hier vollkommen aus, da wir ein weiteres Vorgehen dann direkt mit einem Anwalt vor Ort besprechen:
Ist das Laminat als Schadensposten (immerhin rund 3.000 Euro) anführbar?
Ich bedanke mich vielmals und wünsche Ihnen eine angenehme Woche.
Sehr geehrter Fragesteller,
es wird darauf ankommen, ob das gesamte Laminat oder nur ein Teil beschädigt oder zerstört worden ist (reicht ggf. eine Teilreparatur aus?). Auch wird ein gewisser Abzug "Alt für Neu" (wie hoch ist der aktuelle Wert des Laminats im Vergleich zum Kaufpreis?) stattfinden. Grundsätzlich kann aber das Laminat ein Schadensposten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass dessen Beeinträchtigung auf den Dachschaden zurückzuführen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt